RS Lvwg 2016/1/27 LVwG 443.20-3381/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.01.2016

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
50/01 Gewerbeordnung
60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

BVergG 2006 §141
GewO 1994 §1 Abs2
GewO 1994 §135
AÜG §4 Abs2 Z3
  1. GewO 1994 § 135 heute
  2. GewO 1994 § 135 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  3. GewO 1994 § 135 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  4. GewO 1994 § 135 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  5. GewO 1994 § 135 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  6. GewO 1994 § 135 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Nach der Ausschreibung eines nicht prioritären Dienstleistungsauftrages gemäß § 141 BVergG 2006 „Beistellung von FreizeitpädagogInnen an Schulen mit Tagesbetreuung“ war die Bereitstellung derselben als Überlassung von Arbeitskräften im Sinne des § 135 Abs 1 GewO 1994 zu qualifizieren. Der Bieter schloss mit den PädagogInnen einen Arbeitsvertrag ab und stellte diese zur Betreuung an den Schulen bereit, wo sie in fachlicher und organisatorischer Hinsicht dem Schulleiter verantwortlich waren. Somit unterstanden die PädagogInnen der Dienst- und Fachaufsicht der Schulen, waren gemäß der abzuschließenden Rahmenvereinbarung der Schulleitung verantwortlich und aus diesen Gründen wie durch die zeitlichen Vorgaben des Betreuungsbedarfs organisatorisch eingegliedert. Die Erfüllung dieses Kriteriums nach § 4 Abs 2 Z 3 AÜG stellt bereits eine Arbeitskräfteüberlassung dar. Da der Bieter auch gewerbsmäßig im Sinne des § 1 Abs 2 GewO handelte, hätte er für diese Tätigkeit über eine entsprechende Gewerbeberechtigung nach § 135 Abs 1 GewO 1994 verfügen müssen. Da keiner der vor der Antragstellerin gereihten Bieter über diese Gewerbeberechtigung verfügte, war dem Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung Folge zu geben.Nach der Ausschreibung eines nicht prioritären Dienstleistungsauftrages gemäß Paragraph 141, BVergG 2006 „Beistellung von FreizeitpädagogInnen an Schulen mit Tagesbetreuung“ war die Bereitstellung derselben als Überlassung von Arbeitskräften im Sinne des Paragraph 135, Absatz eins, GewO 1994 zu qualifizieren. Der Bieter schloss mit den PädagogInnen einen Arbeitsvertrag ab und stellte diese zur Betreuung an den Schulen bereit, wo sie in fachlicher und organisatorischer Hinsicht dem Schulleiter verantwortlich waren. Somit unterstanden die PädagogInnen der Dienst- und Fachaufsicht der Schulen, waren gemäß der abzuschließenden Rahmenvereinbarung der Schulleitung verantwortlich und aus diesen Gründen wie durch die zeitlichen Vorgaben des Betreuungsbedarfs organisatorisch eingegliedert. Die Erfüllung dieses Kriteriums nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, AÜG stellt bereits eine Arbeitskräfteüberlassung dar. Da der Bieter auch gewerbsmäßig im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, GewO handelte, hätte er für diese Tätigkeit über eine entsprechende Gewerbeberechtigung nach Paragraph 135, Absatz eins, GewO 1994 verfügen müssen. Da keiner der vor der Antragstellerin gereihten Bieter über diese Gewerbeberechtigung verfügte, war dem Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung Folge zu geben.

Schlagworte

Ausschreibung, Freizeitpädagogik, Tagesbetreuung, gewerbsmäßig, Arbeitskräfteüberlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.443.20.3381.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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