Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.01.2016Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §141Rechtssatz
Nach der Ausschreibung eines nicht prioritären Dienstleistungsauftrages gemäß § 141 BVergG 2006 „Beistellung von FreizeitpädagogInnen an Schulen mit Tagesbetreuung“ war die Bereitstellung derselben als Überlassung von Arbeitskräften im Sinne des § 135 Abs 1 GewO 1994 zu qualifizieren. Der Bieter schloss mit den PädagogInnen einen Arbeitsvertrag ab und stellte diese zur Betreuung an den Schulen bereit, wo sie in fachlicher und organisatorischer Hinsicht dem Schulleiter verantwortlich waren. Somit unterstanden die PädagogInnen der Dienst- und Fachaufsicht der Schulen, waren gemäß der abzuschließenden Rahmenvereinbarung der Schulleitung verantwortlich und aus diesen Gründen wie durch die zeitlichen Vorgaben des Betreuungsbedarfs organisatorisch eingegliedert. Die Erfüllung dieses Kriteriums nach § 4 Abs 2 Z 3 AÜG stellt bereits eine Arbeitskräfteüberlassung dar. Da der Bieter auch gewerbsmäßig im Sinne des § 1 Abs 2 GewO handelte, hätte er für diese Tätigkeit über eine entsprechende Gewerbeberechtigung nach § 135 Abs 1 GewO 1994 verfügen müssen. Da keiner der vor der Antragstellerin gereihten Bieter über diese Gewerbeberechtigung verfügte, war dem Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung Folge zu geben.Nach der Ausschreibung eines nicht prioritären Dienstleistungsauftrages gemäß Paragraph 141, BVergG 2006 „Beistellung von FreizeitpädagogInnen an Schulen mit Tagesbetreuung“ war die Bereitstellung derselben als Überlassung von Arbeitskräften im Sinne des Paragraph 135, Absatz eins, GewO 1994 zu qualifizieren. Der Bieter schloss mit den PädagogInnen einen Arbeitsvertrag ab und stellte diese zur Betreuung an den Schulen bereit, wo sie in fachlicher und organisatorischer Hinsicht dem Schulleiter verantwortlich waren. Somit unterstanden die PädagogInnen der Dienst- und Fachaufsicht der Schulen, waren gemäß der abzuschließenden Rahmenvereinbarung der Schulleitung verantwortlich und aus diesen Gründen wie durch die zeitlichen Vorgaben des Betreuungsbedarfs organisatorisch eingegliedert. Die Erfüllung dieses Kriteriums nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, AÜG stellt bereits eine Arbeitskräfteüberlassung dar. Da der Bieter auch gewerbsmäßig im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, GewO handelte, hätte er für diese Tätigkeit über eine entsprechende Gewerbeberechtigung nach Paragraph 135, Absatz eins, GewO 1994 verfügen müssen. Da keiner der vor der Antragstellerin gereihten Bieter über diese Gewerbeberechtigung verfügte, war dem Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung Folge zu geben.
Schlagworte
Ausschreibung, Freizeitpädagogik, Tagesbetreuung, gewerbsmäßig, ArbeitskräfteüberlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.443.20.3381.2015Zuletzt aktualisiert am
23.05.2016