RS Vfgh 2008/9/22 B1888/06

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Veröffentlicht am 22.09.2008
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
Wr PensionsO 1995 §3 ff, §4 Abs3, §4 Abs4 Z3
Wr Ruhe- und VersorgungsgenußzulageG 1995 §5
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Ruhegenusszulage bei Versetzung eines Beamten der Gemeinde Wien in den Ruhestand vor Erreichung des 60. Lebensjahres wegen länger als ein Jahr dauernder Dienstunfähigkeit; keine Gleichheitswidrigkeit einer Ausnahme von der angewendeten Kürzungsregelung in der Wiener Pensionsordnung 1995

Rechtssatz

Kein Verstoß gegen das Gleichheitsrecht durch Statuierung einer Ausnahme von der Kürzungsregelung des §4 Abs3 mit §4 Abs4 Z3 Wr PensionsO 1995 (an die Stelle dieser Regelung trat ab der 6. Novelle zur PensionsO 1995, LGBl 34/1999, die wörtlich gleichlautende Bestimmung des §5 Abs3 Z3 Wr PensionsO 1995, die mit der 13. Novelle zur PensionsO 1995, LGBl 44/2004, aufgehoben wurde) für jene Fälle, in denen im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung (nicht bloß eine dauernde Dienst-, sondern) eine (darüber hinausgehende) dauernde Erwerbsunfähigkeit des Beamten gegeben ist, und für deren Vorliegen allein auf medizinische Kriterien abgestellt wird und nicht auf den einem Beamten zumutbaren Erwerb (VfSlg 17452/2005); weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Regelungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten (siehe zB VfSlg 16176/2001, 17451/2005).Kein Verstoß gegen das Gleichheitsrecht durch Statuierung einer Ausnahme von der Kürzungsregelung des §4 Abs3 mit §4 Abs4 Z3 Wr PensionsO 1995 (an die Stelle dieser Regelung trat ab der 6. Novelle zur PensionsO 1995, Landesgesetzblatt 34 aus 1999,, die wörtlich gleichlautende Bestimmung des §5 Abs3 Z3 Wr PensionsO 1995, die mit der 13. Novelle zur PensionsO 1995, Landesgesetzblatt 44 aus 2004,, aufgehoben wurde) für jene Fälle, in denen im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung (nicht bloß eine dauernde Dienst-, sondern) eine (darüber hinausgehende) dauernde Erwerbsunfähigkeit des Beamten gegeben ist, und für deren Vorliegen allein auf medizinische Kriterien abgestellt wird und nicht auf den einem Beamten zumutbaren Erwerb (VfSlg 17452/2005); weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Regelungen des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Beamten (siehe zB VfSlg 16176/2001, 17451/2005).

Keine Willkür bei Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Ruhegenusszulage, insbesondere nicht durch Unterlassung der Einholung eines orthopädischen "Übergutachtens" ausgehend von dem durch medizinische Gutachten ermittelten "Leistungskalkül" des Beschwerdeführers samt Krankenstandsprognose.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Ruhegenuss, Zulage, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1888.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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