Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.02.2016Index
96/02 Sonstige Angelegenheiten des StraßenbausNorm
BStMG 2002 §5 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Befreiung von der zeitabhängigen Maut gemäß Teil A I Pkt. 2.3.1 der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs setzt nicht nur voraus, dass an dem Kraftfahrzeug, welches über eine Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht gemäß § 20 Abs 5 KFG 1967 verfügt, die Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar angebracht sind, sondern auch, dass bei ihrer Verwendung den gemäß § 20 Abs 6 KFG 1967 erteilten Auflagen und Bedingungen entsprochen wird. Da die sichtbare Anbringung des Blaulichtes nach der im Gegenstande erteilten Bewilligung nur bei Bereitschaftsdienst- und Einsatzfahrten erlaubt war, setzte die Befreiung von der zeitabhängigen Maut voraus, dass solche Fahrten durchgeführt wurden. Der Beschwerdeführer hatte nach eigenen Angaben diese Voraussetzung nicht erfüllt, weshalb seine Benützung der Mautstrecke unabhängig davon der zeitabhängigen Maut unterlag, ob das Blaulicht am Fahrzeug sichtbar angebracht war oder nicht.Die Befreiung von der zeitabhängigen Maut gemäß Teil A römisch eins Pkt. 2.3.1 der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs setzt nicht nur voraus, dass an dem Kraftfahrzeug, welches über eine Bewilligung zur Anbringung von Warnleuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht gemäß Paragraph 20, Absatz 5, KFG 1967 verfügt, die Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht sichtbar angebracht sind, sondern auch, dass bei ihrer Verwendung den gemäß Paragraph 20, Absatz 6, KFG 1967 erteilten Auflagen und Bedingungen entsprochen wird. Da die sichtbare Anbringung des Blaulichtes nach der im Gegenstande erteilten Bewilligung nur bei Bereitschaftsdienst- und Einsatzfahrten erlaubt war, setzte die Befreiung von der zeitabhängigen Maut voraus, dass solche Fahrten durchgeführt wurden. Der Beschwerdeführer hatte nach eigenen Angaben diese Voraussetzung nicht erfüllt, weshalb seine Benützung der Mautstrecke unabhängig davon der zeitabhängigen Maut unterlag, ob das Blaulicht am Fahrzeug sichtbar angebracht war oder nicht.
Schlagworte
zeitabhängige Maut, Ausnahme, Blaulicht, Blaulichtbewilligung, Tierarzt, Einsatzfahrt, BereitschaftsdienstfahrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.6.3187.2015Zuletzt aktualisiert am
19.04.2016