Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.02.2016Index
41/02 Passrecht FremdenrechtRechtssatz
Liegt der Tatzeitpunkt einer Übertretung nach § 31 Abs 1 iVm § 120 Abs 1a FrPolG 2005 zwischen der negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Ausweisung des Fremden und einer dagegen gerichteten Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof, für welche aufgrund der Gefahr einer Verletzung des Art 4 EU-Grundrechtecharta die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ist davon auszugehen, dass zum Tatzeitpunkt ein gesetzlicher Strafausschließungsgrund nach § 6 VStG vorlag. Einer (hypothetischen) Ausweisung des Fremden stand – nämlich schon zum Tatzeitpunkt – eine zu seinen Gunsten ausfallende Interessensabwägung iSd Art 8 EMRK entgegen, was sich im Ergebnis auch auf die Strafbarkeit des inländischen Aufenthaltes gemäß § 120 Abs. 1a FrPolG 2005 auswirkt (vgl. VwGH 14.11.2013, 2013/21/0119).Liegt der Tatzeitpunkt einer Übertretung nach Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FrPolG 2005 zwischen der negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Ausweisung des Fremden und einer dagegen gerichteten Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof, für welche aufgrund der Gefahr einer Verletzung des Artikel 4, EU-Grundrechtecharta die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ist davon auszugehen, dass zum Tatzeitpunkt ein gesetzlicher Strafausschließungsgrund nach Paragraph 6, VStG vorlag. Einer (hypothetischen) Ausweisung des Fremden stand – nämlich schon zum Tatzeitpunkt – eine zu seinen Gunsten ausfallende Interessensabwägung iSd Artikel 8, EMRK entgegen, was sich im Ergebnis auch auf die Strafbarkeit des inländischen Aufenthaltes gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FrPolG 2005 auswirkt vergleiche VwGH 14.11.2013, 2013/21/0119).
Schlagworte
Tatzeitpunkt, gesetzlicher Strafausschließungsgrund, hypothetische Ausweisung, InteressensabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.3.234.2016Zuletzt aktualisiert am
03.10.2016