RS Lvwg 2016/2/29 LVwG 40.11-453/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.02.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.02.2016

Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Rechtssatz

Fasst die Disziplinarkommission einen Rücklegungsbeschluss gemäß § 151 Abs 2 Ärztegesetz, ohne dass zuvor eine Verfolgungshandlung gegen die Angezeigte gesetzt wurde (vgl. VwGH 10.09.2015, Ro 2015/09/0002), kommt dieser noch nicht die Stellung als Beschuldigte des Disziplinarverfahrens zu. Dieser kommt daher auch keine Parteistellung iSd § 8 AVG im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu, in welchem der Disziplinaranwalt gegen den Rücklegungsbeschluss der Disziplinarkommission Beschwerde erhoben hat, weswegen ihre gestellten Anträge als unzulässig zurückzuweisen waren.Fasst die Disziplinarkommission einen Rücklegungsbeschluss gemäß Paragraph 151, Absatz 2, Ärztegesetz, ohne dass zuvor eine Verfolgungshandlung gegen die Angezeigte gesetzt wurde vergleiche VwGH 10.09.2015, Ro 2015/09/0002), kommt dieser noch nicht die Stellung als Beschuldigte des Disziplinarverfahrens zu. Dieser kommt daher auch keine Parteistellung iSd Paragraph 8, AVG im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu, in welchem der Disziplinaranwalt gegen den Rücklegungsbeschluss der Disziplinarkommission Beschwerde erhoben hat, weswegen ihre gestellten Anträge als unzulässig zurückzuweisen waren.

Schlagworte

Disziplinarkommission, Parteistellung Rücklegungsbeschluss, Verfolgungshandlung, Disziplinarverfahren, Angezeigte, Beschwerdeverfahren, Disziplinaranwalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.40.11.453.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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