Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.02.2016Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §151 Abs2Rechtssatz
Fasst die Disziplinarkommission einen Rücklegungsbeschluss gemäß § 151 Abs 2 Ärztegesetz, ohne dass zuvor eine Verfolgungshandlung gegen die Angezeigte gesetzt wurde (vgl. VwGH 10.09.2015, Ro 2015/09/0002), kommt dieser noch nicht die Stellung als Beschuldigte des Disziplinarverfahrens zu. Dieser kommt daher auch keine Parteistellung iSd § 8 AVG im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu, in welchem der Disziplinaranwalt gegen den Rücklegungsbeschluss der Disziplinarkommission Beschwerde erhoben hat, weswegen ihre gestellten Anträge als unzulässig zurückzuweisen waren.Fasst die Disziplinarkommission einen Rücklegungsbeschluss gemäß Paragraph 151, Absatz 2, Ärztegesetz, ohne dass zuvor eine Verfolgungshandlung gegen die Angezeigte gesetzt wurde vergleiche VwGH 10.09.2015, Ro 2015/09/0002), kommt dieser noch nicht die Stellung als Beschuldigte des Disziplinarverfahrens zu. Dieser kommt daher auch keine Parteistellung iSd Paragraph 8, AVG im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu, in welchem der Disziplinaranwalt gegen den Rücklegungsbeschluss der Disziplinarkommission Beschwerde erhoben hat, weswegen ihre gestellten Anträge als unzulässig zurückzuweisen waren.
Schlagworte
Disziplinarkommission, Parteistellung Rücklegungsbeschluss, Verfolgungshandlung, Disziplinarverfahren, Angezeigte, Beschwerdeverfahren, DisziplinaranwaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.40.11.453.2016Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017