Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.03.2016Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §1 Abs2 aRechtssatz
Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten gemäß § 1 Abs 2a KFG 1967 auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. Daher handelt es sich bei einem Elektro-Scooter (E-Scooter), der eine Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und eine höchste zulässige Leistung von mehr als 600 Watt aufweist, um ein Kraftfahrzeug in Form eines zweirädrigen Kleinkraftrades gemäß § 2 Abs 1 Z 14 KFG 1967. Somit ist ein solcher E-Scooter zum Verkehr zuzulassen und mit den nach § 15 Abs 1 KFG 1967 vorgeschriebenen Leuchten zu versehen.Nicht als Kraftfahrzeuge, sondern als Fahrräder im Sinne der StVO 1960 gelten gemäß Paragraph eins, Absatz 2 a, KFG 1967 auch elektrisch angetriebene Fahrräder mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. Daher handelt es sich bei einem Elektro-Scooter (E-Scooter), der eine Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und eine höchste zulässige Leistung von mehr als 600 Watt aufweist, um ein Kraftfahrzeug in Form eines zweirädrigen Kleinkraftrades gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, KFG 1967. Somit ist ein solcher E-Scooter zum Verkehr zuzulassen und mit den nach Paragraph 15, Absatz eins, KFG 1967 vorgeschriebenen Leuchten zu versehen.
Schlagworte
Elektro-Scooter, E-Scooter, Kraftfahrzeug, zweirädriges Kleinkraftrad, ElektrofahrradEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.19.372.2015Zuletzt aktualisiert am
24.05.2016