Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.03.2016Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §18 Abs1Rechtssatz
Ein Hintereinanderfahren nach § 18 Abs 1 StVO 1960 liegt nicht vor, wenn sich das auffahrende Fahrzeug bereits im Kreisverkehr befindet und das vordere Fahrzeug, als ihm aufgefahren wird, erst in den Kreisverkehr in einer Winkelstellung von ca. 40 Grad einfährt. Durch diese objektivierbare Winkelstellung handelt es sich nachweislich um einen Kreuzungsunfall, auf den § 18 Abs 1 StVO 1960 nicht anwendbar ist.Ein Hintereinanderfahren nach Paragraph 18, Absatz eins, StVO 1960 liegt nicht vor, wenn sich das auffahrende Fahrzeug bereits im Kreisverkehr befindet und das vordere Fahrzeug, als ihm aufgefahren wird, erst in den Kreisverkehr in einer Winkelstellung von ca. 40 Grad einfährt. Durch diese objektivierbare Winkelstellung handelt es sich nachweislich um einen Kreuzungsunfall, auf den Paragraph 18, Absatz eins, StVO 1960 nicht anwendbar ist.
Schlagworte
Hintereinanderfahren, Sicherheitsabstand, Kreisverkehr, Kreuzung, WinkelstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.16.1969.2016Zuletzt aktualisiert am
02.05.2017