RS Lvwg 2016/3/27 LVwG 30.16-1969/2016

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Veröffentlicht am 27.03.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.03.2016

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §18 Abs1
StVO §2 Abs1 Z3 c
  1. StVO 1960 § 18 heute
  2. StVO 1960 § 18 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 18 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Rechtssatz

Ein Hintereinanderfahren nach § 18 Abs 1 StVO 1960 liegt nicht vor, wenn sich das auffahrende Fahrzeug bereits im Kreisverkehr befindet und das vordere Fahrzeug, als ihm aufgefahren wird, erst in den Kreisverkehr in einer Winkelstellung von ca. 40 Grad einfährt. Durch diese objektivierbare Winkelstellung handelt es sich nachweislich um einen Kreuzungsunfall, auf den § 18 Abs 1 StVO 1960 nicht anwendbar ist.Ein Hintereinanderfahren nach Paragraph 18, Absatz eins, StVO 1960 liegt nicht vor, wenn sich das auffahrende Fahrzeug bereits im Kreisverkehr befindet und das vordere Fahrzeug, als ihm aufgefahren wird, erst in den Kreisverkehr in einer Winkelstellung von ca. 40 Grad einfährt. Durch diese objektivierbare Winkelstellung handelt es sich nachweislich um einen Kreuzungsunfall, auf den Paragraph 18, Absatz eins, StVO 1960 nicht anwendbar ist.

Schlagworte

Hintereinanderfahren, Sicherheitsabstand, Kreisverkehr, Kreuzung, Winkelstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.16.1969.2016

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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