Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
31.03.2016Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §6Rechtssatz
§ 6 AWG 2002 (AWG) stellt in einem Fall, in dem anfallender Schlackenabfall an Dritte zur Verwertung (Verbauung) weitergegeben wird, eine besondere Rechtsgrundlage für ein Feststellungsverfahren über den (nicht zweifelsfrei feststehenden) Eintritt des Abfallendes nach § 5 AWG dar. Somit bleibt für einen darüber hinaus gehenden Rechtsanspruch auf diese Feststellung nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen (§ 56 AVG 1991) kein Raum.Paragraph 6, AWG 2002 (AWG) stellt in einem Fall, in dem anfallender Schlackenabfall an Dritte zur Verwertung (Verbauung) weitergegeben wird, eine besondere Rechtsgrundlage für ein Feststellungsverfahren über den (nicht zweifelsfrei feststehenden) Eintritt des Abfallendes nach Paragraph 5, AWG dar. Somit bleibt für einen darüber hinaus gehenden Rechtsanspruch auf diese Feststellung nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen (Paragraph 56, AVG 1991) kein Raum.
Schlagworte
Abfall, Feststellungsbescheid, Antrag, Rechtsgrundlage, RechtsanspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.46.24.2438.2015Zuletzt aktualisiert am
11.05.2016