RS Lvwg 2016/3/31 LVwG 46.24-2438/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

31.03.2016

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §6 Abs1
AWG 2002 §5
  1. AWG 2002 § 6 heute
  2. AWG 2002 § 6 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 6 gültig von 01.08.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2019
  4. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  5. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  6. AWG 2002 § 6 gültig von 21.06.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  7. AWG 2002 § 6 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  8. AWG 2002 § 6 gültig von 12.07.2007 bis 15.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2007
  9. AWG 2002 § 6 gültig von 01.04.2006 bis 11.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006
  10. AWG 2002 § 6 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2004
  11. AWG 2002 § 6 gültig von 02.11.2002 bis 31.12.2004
  1. AWG 2002 § 5 heute
  2. AWG 2002 § 5 gültig ab 11.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 5 gültig von 21.06.2013 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2013
  4. AWG 2002 § 5 gültig von 16.02.2011 bis 20.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2011
  5. AWG 2002 § 5 gültig von 02.11.2002 bis 15.02.2011

Rechtssatz

Der bloße Eigentumsvorbehalt, der die Übertragung des Eigentums von Abfällen unter die aufschiebende Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung stellt, begründet keinen Fortbestand der Verfügungsberechtigung des Abfallverkäufers im Sinne des § 6 AWG 2002 (AWG), wenn der Vorbehaltskäufer als Rechtsbesitzer bereits ein Recht auf Nutzung des Vorbehaltsgutes erworben hat. Die Verfügungsberechtigung im Sinne des § 6 AWG kann bei der Weitergabe des bei Stahlerzeugung anfallenden Schlackenabfalls an Dritte, damit der Abfall zulässig als Baustoff verwertet wird, nicht losgelöst von § 5 AWG über das Abfallende gesehen werden, welches bei der Verwendung des Abfalls im Sinne einer zulässigen Verwertung eintritt. So beantragte der verkaufende Abfallerzeuger die Feststellung, dass die Schlacke mit ihrem Einsatz keinen Abfall mehr darstelle. Jedoch war Verfügungsberechtigter im Sinne des § 6 (und § 5) AWG nur der Dritte, welcher die Abfälle als Inhaber einer zulässigen Verwertung zuführte oder in dessen rechtlichen Verfügungsbereich auf den Verwendungszweck im Sinne einer zulässigen Verwertung Einfluss genommen werden durfte. Der Feststellungsantrag war daher nicht zulässig.Der bloße Eigentumsvorbehalt, der die Übertragung des Eigentums von Abfällen unter die aufschiebende Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung stellt, begründet keinen Fortbestand der Verfügungsberechtigung des Abfallverkäufers im Sinne des Paragraph 6, AWG 2002 (AWG), wenn der Vorbehaltskäufer als Rechtsbesitzer bereits ein Recht auf Nutzung des Vorbehaltsgutes erworben hat. Die Verfügungsberechtigung im Sinne des Paragraph 6, AWG kann bei der Weitergabe des bei Stahlerzeugung anfallenden Schlackenabfalls an Dritte, damit der Abfall zulässig als Baustoff verwertet wird, nicht losgelöst von Paragraph 5, AWG über das Abfallende gesehen werden, welches bei der Verwendung des Abfalls im Sinne einer zulässigen Verwertung eintritt. So beantragte der verkaufende Abfallerzeuger die Feststellung, dass die Schlacke mit ihrem Einsatz keinen Abfall mehr darstelle. Jedoch war Verfügungsberechtigter im Sinne des Paragraph 6, (und Paragraph 5,) AWG nur der Dritte, welcher die Abfälle als Inhaber einer zulässigen Verwertung zuführte oder in dessen rechtlichen Verfügungsbereich auf den Verwendungszweck im Sinne einer zulässigen Verwertung Einfluss genommen werden durfte. Der Feststellungsantrag war daher nicht zulässig.

Schlagworte

Abfall, Verfügungsberechtigung, Eigentumsvorbehalt, Vorbehaltskäufer, Besitzschutz, Nutzung, zulässige Verwertung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.46.24.2438.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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