Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.03.2016Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §6 Abs1Rechtssatz
Der bloße Eigentumsvorbehalt, der die Übertragung des Eigentums von Abfällen unter die aufschiebende Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung stellt, begründet keinen Fortbestand der Verfügungsberechtigung des Abfallverkäufers im Sinne des § 6 AWG 2002 (AWG), wenn der Vorbehaltskäufer als Rechtsbesitzer bereits ein Recht auf Nutzung des Vorbehaltsgutes erworben hat. Die Verfügungsberechtigung im Sinne des § 6 AWG kann bei der Weitergabe des bei Stahlerzeugung anfallenden Schlackenabfalls an Dritte, damit der Abfall zulässig als Baustoff verwertet wird, nicht losgelöst von § 5 AWG über das Abfallende gesehen werden, welches bei der Verwendung des Abfalls im Sinne einer zulässigen Verwertung eintritt. So beantragte der verkaufende Abfallerzeuger die Feststellung, dass die Schlacke mit ihrem Einsatz keinen Abfall mehr darstelle. Jedoch war Verfügungsberechtigter im Sinne des § 6 (und § 5) AWG nur der Dritte, welcher die Abfälle als Inhaber einer zulässigen Verwertung zuführte oder in dessen rechtlichen Verfügungsbereich auf den Verwendungszweck im Sinne einer zulässigen Verwertung Einfluss genommen werden durfte. Der Feststellungsantrag war daher nicht zulässig.Der bloße Eigentumsvorbehalt, der die Übertragung des Eigentums von Abfällen unter die aufschiebende Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung stellt, begründet keinen Fortbestand der Verfügungsberechtigung des Abfallverkäufers im Sinne des Paragraph 6, AWG 2002 (AWG), wenn der Vorbehaltskäufer als Rechtsbesitzer bereits ein Recht auf Nutzung des Vorbehaltsgutes erworben hat. Die Verfügungsberechtigung im Sinne des Paragraph 6, AWG kann bei der Weitergabe des bei Stahlerzeugung anfallenden Schlackenabfalls an Dritte, damit der Abfall zulässig als Baustoff verwertet wird, nicht losgelöst von Paragraph 5, AWG über das Abfallende gesehen werden, welches bei der Verwendung des Abfalls im Sinne einer zulässigen Verwertung eintritt. So beantragte der verkaufende Abfallerzeuger die Feststellung, dass die Schlacke mit ihrem Einsatz keinen Abfall mehr darstelle. Jedoch war Verfügungsberechtigter im Sinne des Paragraph 6, (und Paragraph 5,) AWG nur der Dritte, welcher die Abfälle als Inhaber einer zulässigen Verwertung zuführte oder in dessen rechtlichen Verfügungsbereich auf den Verwendungszweck im Sinne einer zulässigen Verwertung Einfluss genommen werden durfte. Der Feststellungsantrag war daher nicht zulässig.
Schlagworte
Abfall, Verfügungsberechtigung, Eigentumsvorbehalt, Vorbehaltskäufer, Besitzschutz, Nutzung, zulässige VerwertungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.46.24.2438.2015Zuletzt aktualisiert am
11.05.2016