RS Lvwg 2016/3/31 LVwG 41.25-636/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

31.03.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §2 Z4
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf einem bestimmten Standort auch das in Rede stehende Gewerbe „Vermittlung von Wettabschlüssen gemäß § 5 Abs 2 GewO 1994“ aufrecht gemeldet hatte, konnte nicht zwangsläufig auf eine Betriebsstätte und Abgabestelle der Beschwerdeführerin im Sinne des § 2 Z 4 ZustG geschlossen werden. Als Betriebsstätte ist die räumliche Einheit anzusehen, in der der Empfänger seinen „Betrieb“ führt, wobei eine solche jedoch nur dann vorliegt, wenn dort regelmäßig und andauernd eine betriebliche Tätigkeit entfaltet wird (vgl VwGH 02.12.1988, 88/17/0123, etc). Ein aufrecht gemeldeter Gewerbestandort ohne weiteren Betrieb vermag für sich genommen eine Betriebsstätte und Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustG nicht zu begründen.Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf einem bestimmten Standort auch das in Rede stehende Gewerbe „Vermittlung von Wettabschlüssen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994“ aufrecht gemeldet hatte, konnte nicht zwangsläufig auf eine Betriebsstätte und Abgabestelle der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG geschlossen werden. Als Betriebsstätte ist die räumliche Einheit anzusehen, in der der Empfänger seinen „Betrieb“ führt, wobei eine solche jedoch nur dann vorliegt, wenn dort regelmäßig und andauernd eine betriebliche Tätigkeit entfaltet wird vergleiche VwGH 02.12.1988, 88/17/0123, etc). Ein aufrecht gemeldeter Gewerbestandort ohne weiteren Betrieb vermag für sich genommen eine Betriebsstätte und Abgabestelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG nicht zu begründen.

Schlagworte

Abgabestelle, Betriebsstätte, Gewerbeanmeldung, Gewerbestandort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.41.25.636.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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