Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.03.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §2 Z4Rechtssatz
Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf einem bestimmten Standort auch das in Rede stehende Gewerbe „Vermittlung von Wettabschlüssen gemäß § 5 Abs 2 GewO 1994“ aufrecht gemeldet hatte, konnte nicht zwangsläufig auf eine Betriebsstätte und Abgabestelle der Beschwerdeführerin im Sinne des § 2 Z 4 ZustG geschlossen werden. Als Betriebsstätte ist die räumliche Einheit anzusehen, in der der Empfänger seinen „Betrieb“ führt, wobei eine solche jedoch nur dann vorliegt, wenn dort regelmäßig und andauernd eine betriebliche Tätigkeit entfaltet wird (vgl VwGH 02.12.1988, 88/17/0123, etc). Ein aufrecht gemeldeter Gewerbestandort ohne weiteren Betrieb vermag für sich genommen eine Betriebsstätte und Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustG nicht zu begründen.Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf einem bestimmten Standort auch das in Rede stehende Gewerbe „Vermittlung von Wettabschlüssen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, GewO 1994“ aufrecht gemeldet hatte, konnte nicht zwangsläufig auf eine Betriebsstätte und Abgabestelle der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG geschlossen werden. Als Betriebsstätte ist die räumliche Einheit anzusehen, in der der Empfänger seinen „Betrieb“ führt, wobei eine solche jedoch nur dann vorliegt, wenn dort regelmäßig und andauernd eine betriebliche Tätigkeit entfaltet wird vergleiche VwGH 02.12.1988, 88/17/0123, etc). Ein aufrecht gemeldeter Gewerbestandort ohne weiteren Betrieb vermag für sich genommen eine Betriebsstätte und Abgabestelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG nicht zu begründen.
Schlagworte
Abgabestelle, Betriebsstätte, Gewerbeanmeldung, GewerbestandortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.41.25.636.2016Zuletzt aktualisiert am
30.06.2016