Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.04.2016Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69 Abs1Rechtssatz
Grundvoraussetzung für einen Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 Abs 1 AVG ist ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, gegen welches ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig ist. Dies setzt eine rechtswirksame Zustellung an den Bescheidadressaten voraus. Ergeben sich im Verfahren über die Wiederaufnahme begründete Bedenken an der Prozess- und Handlungsfähigkeit des Bescheidadressaten für den Zeitpunkt der Bescheidzustellung – zum Beispiel durch eine nachträgliche Sachwalterbestellung –, so hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob die Prozessfähigkeit zu dieser Zeit noch gegeben war. Ergibt sich dabei, dass diese schon nicht mehr vorlag, löst eine trotzdem erfolgte Bescheidzustellung an diese Person keine Rechtswirkungen aus (VwGH 25.06.1999, 97/02/0186). Mangels rechtswirksamer Zustellung liegt in solchen Fällen kein abgeschlossenes Verfahren vor, weswegen ein Wiederaufnahmeantrag zurückzuweisen bzw. die gegen eine zurückweisende Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.Grundvoraussetzung für einen Wiederaufnahmeantrag gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, gegen welches ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig ist. Dies setzt eine rechtswirksame Zustellung an den Bescheidadressaten voraus. Ergeben sich im Verfahren über die Wiederaufnahme begründete Bedenken an der Prozess- und Handlungsfähigkeit des Bescheidadressaten für den Zeitpunkt der Bescheidzustellung – zum Beispiel durch eine nachträgliche Sachwalterbestellung –, so hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob die Prozessfähigkeit zu dieser Zeit noch gegeben war. Ergibt sich dabei, dass diese schon nicht mehr vorlag, löst eine trotzdem erfolgte Bescheidzustellung an diese Person keine Rechtswirkungen aus (VwGH 25.06.1999, 97/02/0186). Mangels rechtswirksamer Zustellung liegt in solchen Fällen kein abgeschlossenes Verfahren vor, weswegen ein Wiederaufnahmeantrag zurückzuweisen bzw. die gegen eine zurückweisende Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Schlagworte
Wiederaufnahmeantrag, rechtswirksame Zustellung, nachträgliche Sachwalterbestellung, ProzessfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.40.3.721.2016Zuletzt aktualisiert am
29.09.2016