RS Lvwg 2016/4/1 LVwG 40.3-721/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.04.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

01.04.2016

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Grundvoraussetzung für einen Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 Abs 1 AVG ist ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, gegen welches ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig ist. Dies setzt eine rechtswirksame Zustellung an den Bescheidadressaten voraus. Ergeben sich im Verfahren über die Wiederaufnahme begründete Bedenken an der Prozess- und Handlungsfähigkeit des Bescheidadressaten für den Zeitpunkt der Bescheidzustellung – zum Beispiel durch eine nachträgliche Sachwalterbestellung –, so hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob die Prozessfähigkeit zu dieser Zeit noch gegeben war. Ergibt sich dabei, dass diese schon nicht mehr vorlag, löst eine trotzdem erfolgte Bescheidzustellung an diese Person keine Rechtswirkungen aus (VwGH 25.06.1999, 97/02/0186). Mangels rechtswirksamer Zustellung liegt in solchen Fällen kein abgeschlossenes Verfahren vor, weswegen ein Wiederaufnahmeantrag zurückzuweisen bzw. die gegen eine zurückweisende Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.Grundvoraussetzung für einen Wiederaufnahmeantrag gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, gegen welches ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zulässig ist. Dies setzt eine rechtswirksame Zustellung an den Bescheidadressaten voraus. Ergeben sich im Verfahren über die Wiederaufnahme begründete Bedenken an der Prozess- und Handlungsfähigkeit des Bescheidadressaten für den Zeitpunkt der Bescheidzustellung – zum Beispiel durch eine nachträgliche Sachwalterbestellung –, so hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob die Prozessfähigkeit zu dieser Zeit noch gegeben war. Ergibt sich dabei, dass diese schon nicht mehr vorlag, löst eine trotzdem erfolgte Bescheidzustellung an diese Person keine Rechtswirkungen aus (VwGH 25.06.1999, 97/02/0186). Mangels rechtswirksamer Zustellung liegt in solchen Fällen kein abgeschlossenes Verfahren vor, weswegen ein Wiederaufnahmeantrag zurückzuweisen bzw. die gegen eine zurückweisende Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Schlagworte

Wiederaufnahmeantrag, rechtswirksame Zustellung, nachträgliche Sachwalterbestellung, Prozessfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.40.3.721.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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