Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.04.2016Index
60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AÜG §17 Abs2Rechtssatz
Die Unterlassung der Meldung von zwei Arbeitskräften, die bewilligungsfrei vom Ausland nach Österreich überlassen werden, stellt eine einzige Übertretung des § 17 Abs 2 AÜG dar. Sowohl aus dem Wortlaut der Meldungsdatenbestimmung des § 17 Abs 3 AÜG, wonach der Überlasser unter anderem Namen, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und Staatsangehörigkeit der überlassenen Arbeitskräfte zu melden hat, als auch aus der Gestaltung der für die Meldung vorgesehenen ZKO3-Formulare ist ersichtlich, dass es sich um einen einheitlichen Meldevorgang in Form einer Sammelmeldung handelt. Eine Änderung der Strafbestimmung des § 22 AÜG in der Weise, dass die Unterlassung der ZKO-Meldung für jeden überlassenen Arbeitnehmer gesondert strafbar sei, erfolgte im Gegensatz zu der nach § 7b Abs 8 AVRAG strafbaren Unterlassung der ZKO4- Meldung bei mehreren nach Österreich entsandten Arbeitskräften nicht.Die Unterlassung der Meldung von zwei Arbeitskräften, die bewilligungsfrei vom Ausland nach Österreich überlassen werden, stellt eine einzige Übertretung des Paragraph 17, Absatz 2, AÜG dar. Sowohl aus dem Wortlaut der Meldungsdatenbestimmung des Paragraph 17, Absatz 3, AÜG, wonach der Überlasser unter anderem Namen, Geburtsdaten, Sozialversicherungsnummern und Staatsangehörigkeit der überlassenen Arbeitskräfte zu melden hat, als auch aus der Gestaltung der für die Meldung vorgesehenen ZKO3-Formulare ist ersichtlich, dass es sich um einen einheitlichen Meldevorgang in Form einer Sammelmeldung handelt. Eine Änderung der Strafbestimmung des Paragraph 22, AÜG in der Weise, dass die Unterlassung der ZKO-Meldung für jeden überlassenen Arbeitnehmer gesondert strafbar sei, erfolgte im Gegensatz zu der nach Paragraph 7 b, Absatz 8, AVRAG strafbaren Unterlassung der ZKO4- Meldung bei mehreren nach Österreich entsandten Arbeitskräften nicht.
Schlagworte
Arbeitskräfteüberlassung, Meldung, Sammelmeldung, ZKO-Formular, Arbeitnehmer, Einheitlichkeit, keine KumulationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.15.512.2016Zuletzt aktualisiert am
07.06.2016