Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.04.2016Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §134 Abs1Rechtssatz
Gemäß Art 3 lit h der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 gilt diese Verordnung, wie etwa die Verpflichtung zum Einbau von Kontrollgeräten, nicht für Beförderungen mit Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden. Die gegenständliche Beförderung eines Gerüstes, welches als Absicherung auf einer Baustelle der Firma im Rahmen der Dachdeckerei benötigt wurde, ist als Werkverkehr auch im Sinne des Unionsrechtes zu beurteilen. So stellte die Beförderung des Gerüstes nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der Gesamttätigkeit der Dachdeckerei dar.Gemäß Artikel 3, Litera h, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, gilt diese Verordnung, wie etwa die Verpflichtung zum Einbau von Kontrollgeräten, nicht für Beförderungen mit Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden. Die gegenständliche Beförderung eines Gerüstes, welches als Absicherung auf einer Baustelle der Firma im Rahmen der Dachdeckerei benötigt wurde, ist als Werkverkehr auch im Sinne des Unionsrechtes zu beurteilen. So stellte die Beförderung des Gerüstes nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der Gesamttätigkeit der Dachdeckerei dar.
Schlagworte
Kontrollgerät, Ausnahme, nichtgewerbliche Güterbeförderung, WerkverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.27.2973.2015Zuletzt aktualisiert am
23.05.2016