Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.04.2016Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
IG-L 1997 §14Rechtssatz
§ 14 IG-L 1997 und § 20 Abs 2 StVO 1960 stehen in Idealkonkurrenz zueinander. Die Strafen sind gemäß § 22 Abs 2 VStG 1991 nebeneinander zu verhängen, da die Verwaltungsstraf-tatbestände nicht denselben Unwert sanktionieren, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Deliktes nicht in jeder Beziehung mitumfasst. Daher war nicht nur die Überschreitung der laut § 3 Abs 1 und 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark, LGBl Nr. 117/2014, auf einer Autobahn zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 51 km/h zu bestrafen, sondern auch die gleichzeitige Überschreitung der gemäß § 20 Abs 2 StVO 1960 auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 21 km/h zu ahnden.Paragraph 14, IG-L 1997 und Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 stehen in Idealkonkurrenz zueinander. Die Strafen sind gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VStG 1991 nebeneinander zu verhängen, da die Verwaltungsstraf-tatbestände nicht denselben Unwert sanktionieren, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Deliktes nicht in jeder Beziehung mitumfasst. Daher war nicht nur die Überschreitung der laut Paragraph 3, Absatz eins und 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2014,, auf einer Autobahn zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 51 km/h zu bestrafen, sondern auch die gleichzeitige Überschreitung der gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 21 km/h zu ahnden.
Schlagworte
Geschwindigkeitsüberschreitung, zulässige Höchstgeschwindigkeiten, Kumulation, IdealkonkurrenzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.10.2340.2015Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016