Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.04.2016Index
60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AÜG §17 Abs2Rechtssatz
Die Meldung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften gemäß § 17 Abs 2 AÜG ist spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten. Nach § 32 Abs 2 AVG 1991 ist das fristauslösende Ereignis, nämlich diese Arbeitsaufnahme, nicht in die einwöchige Frist einzuberechnen. Da jedoch die Arbeitsaufnahme im gegenständlichen Fall an einem Montag stattgefunden hat, war die Meldung nach der Regelung des § 33 Abs 2 AVG 1991 nicht spätestens am Sonntag der vorangegangenen Woche zu erstatten, sondern war letzter Tag der einwöchigen Frist der diesem Sonntag folgende Montag als nächster Werktag (vgl VwGH 10.12.2009, 2008/04/0140).Die Meldung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften gemäß Paragraph 17, Absatz 2, AÜG ist spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten. Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG 1991 ist das fristauslösende Ereignis, nämlich diese Arbeitsaufnahme, nicht in die einwöchige Frist einzuberechnen. Da jedoch die Arbeitsaufnahme im gegenständlichen Fall an einem Montag stattgefunden hat, war die Meldung nach der Regelung des Paragraph 33, Absatz 2, AVG 1991 nicht spätestens am Sonntag der vorangegangenen Woche zu erstatten, sondern war letzter Tag der einwöchigen Frist der diesem Sonntag folgende Montag als nächster Werktag vergleiche VwGH 10.12.2009, 2008/04/0140).
Schlagworte
Arbeitskräfteüberlassung, Meldung, Wochenfrist, FristberechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.13.559.2015Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016