RS Lvwg 2016/4/22 LVwG 30.13-559/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.04.2016

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AÜG §17 Abs2
AVG 1991 §33 Abs2
  1. AÜG § 17 heute
  2. AÜG § 17 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  3. AÜG § 17 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  4. AÜG § 17 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  5. AÜG § 17 gültig von 01.05.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2011
  6. AÜG § 17 gültig von 01.09.2005 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2005
  7. AÜG § 17 gültig von 01.08.2002 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. AÜG § 17 gültig von 01.07.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  9. AÜG § 17 gültig von 01.10.1999 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  10. AÜG § 17 gültig von 01.07.1994 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. AÜG § 17 gültig von 01.07.1988 bis 30.06.1994

Rechtssatz

Die Meldung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften gemäß § 17 Abs 2 AÜG ist spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten. Nach § 32 Abs 2 AVG 1991 ist das fristauslösende Ereignis, nämlich diese Arbeitsaufnahme, nicht in die einwöchige Frist einzuberechnen. Da jedoch die Arbeitsaufnahme im gegenständlichen Fall an einem Montag stattgefunden hat, war die Meldung nach der Regelung des § 33 Abs 2 AVG 1991 nicht spätestens am Sonntag der vorangegangenen Woche zu erstatten, sondern war letzter Tag der einwöchigen Frist der diesem Sonntag folgende Montag als nächster Werktag (vgl VwGH 10.12.2009, 2008/04/0140).Die Meldung der bewilligungsfreien Überlassung von Arbeitskräften gemäß Paragraph 17, Absatz 2, AÜG ist spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme in Österreich zu erstatten. Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG 1991 ist das fristauslösende Ereignis, nämlich diese Arbeitsaufnahme, nicht in die einwöchige Frist einzuberechnen. Da jedoch die Arbeitsaufnahme im gegenständlichen Fall an einem Montag stattgefunden hat, war die Meldung nach der Regelung des Paragraph 33, Absatz 2, AVG 1991 nicht spätestens am Sonntag der vorangegangenen Woche zu erstatten, sondern war letzter Tag der einwöchigen Frist der diesem Sonntag folgende Montag als nächster Werktag vergleiche VwGH 10.12.2009, 2008/04/0140).

Schlagworte

Arbeitskräfteüberlassung, Meldung, Wochenfrist, Fristberechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.13.559.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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