RS Lvwg 2016/5/10 LVwG 61.26-2306/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.2016
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

10.05.2016

Index

L37306 Nächtigungsabgabe

Norm

StNFWAG §2
StNFWAG §4 Abs1
StNFWAG §9a
StNFWAG §9a Abs5

Rechtssatz

Die Systematik des Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetzes sieht für dieselbe Unterkunft sowohl die Einhebung  einer Nächtigungsabgabe gemäß § 2 ff StNFWAG als auch die Einhebung einer Ferienwohnungsabgabe nach den §§ 9a leg cit vor. Dies ergibt sich aus § 9a Abs 5, welcher vorsieht, dass für jene Zeit, in welcher eine Ferienwohnung in einer Weise genutzt, dass dadurch die Pflicht zur Entrichtung der Nächtigungsabgabe im Sinne der §§ 2 und 4 Abs. 1 und 2 entsteht, für die Dauer dieser Nutzung nur die Nächtigungsabgabe vorzuschreiben ist.Die Systematik des Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetzes sieht für dieselbe Unterkunft sowohl die Einhebung  einer Nächtigungsabgabe gemäß Paragraph 2, ff StNFWAG als auch die Einhebung einer Ferienwohnungsabgabe nach den Paragraphen 9 a, leg cit vor. Dies ergibt sich aus Paragraph 9 a, Absatz 5,, welcher vorsieht, dass für jene Zeit, in welcher eine Ferienwohnung in einer Weise genutzt, dass dadurch die Pflicht zur Entrichtung der Nächtigungsabgabe im Sinne der Paragraphen 2 und 4 Absatz eins und 2 entsteht, für die Dauer dieser Nutzung nur die Nächtigungsabgabe vorzuschreiben ist.

Schlagworte

Nächtigungsabgabe, Ferienwohnungsabgabe, doppelte Vorschreibung, nicht zur selben Zeit, Dauer der Nutzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.61.26.2306.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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