Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.05.2016Index
L37306 NächtigungsabgabeNorm
StNFWAG §2Rechtssatz
Die Systematik des Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetzes sieht für dieselbe Unterkunft sowohl die Einhebung einer Nächtigungsabgabe gemäß § 2 ff StNFWAG als auch die Einhebung einer Ferienwohnungsabgabe nach den §§ 9a leg cit vor. Dies ergibt sich aus § 9a Abs 5, welcher vorsieht, dass für jene Zeit, in welcher eine Ferienwohnung in einer Weise genutzt, dass dadurch die Pflicht zur Entrichtung der Nächtigungsabgabe im Sinne der §§ 2 und 4 Abs. 1 und 2 entsteht, für die Dauer dieser Nutzung nur die Nächtigungsabgabe vorzuschreiben ist.Die Systematik des Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetzes sieht für dieselbe Unterkunft sowohl die Einhebung einer Nächtigungsabgabe gemäß Paragraph 2, ff StNFWAG als auch die Einhebung einer Ferienwohnungsabgabe nach den Paragraphen 9 a, leg cit vor. Dies ergibt sich aus Paragraph 9 a, Absatz 5,, welcher vorsieht, dass für jene Zeit, in welcher eine Ferienwohnung in einer Weise genutzt, dass dadurch die Pflicht zur Entrichtung der Nächtigungsabgabe im Sinne der Paragraphen 2 und 4 Absatz eins und 2 entsteht, für die Dauer dieser Nutzung nur die Nächtigungsabgabe vorzuschreiben ist.
Schlagworte
Nächtigungsabgabe, Ferienwohnungsabgabe, doppelte Vorschreibung, nicht zur selben Zeit, Dauer der NutzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.61.26.2306.2015Zuletzt aktualisiert am
29.09.2016