RS Lvwg 2016/5/12 LVwG 70.3-539/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.05.2016

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §21 Abs2
WaffG §22 Abs2
  1. WaffG § 22 heute
  2. WaffG § 22 gültig ab 28.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2025
  3. WaffG § 22 gültig von 01.01.2019 bis 27.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2018
  4. WaffG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  5. WaffG § 22 gültig von 01.10.2012 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2010
  6. WaffG § 22 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.2012

Rechtssatz

Die Behörde hat gemäß § 21 Abs 2 WaffG verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Der Bedarf ist nach § 22 Abs 2 leg cit jedenfalls dann als gegeben anzunehmen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Die Durchführung von regelmäßigen Geldtransporten nach Gebrauchtwagenverkäufen bzw. der Transport von Geld und wertvollen Waren im Rahmen der Pfandleihe stellt nicht schon an sich eine Gefahr dar, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0050). Auch der Umstand, dass der Antragsteller des Öfteren in Gerichtsverfahren mit unzufriedenen Kunden involviert ist, rechtfertigt diesen Bedarf nicht.Die Behörde hat gemäß Paragraph 21, Absatz 2, WaffG verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Der Bedarf ist nach Paragraph 22, Absatz 2, leg cit jedenfalls dann als gegeben anzunehmen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Die Durchführung von regelmäßigen Geldtransporten nach Gebrauchtwagenverkäufen bzw. der Transport von Geld und wertvollen Waren im Rahmen der Pfandleihe stellt nicht schon an sich eine Gefahr dar, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet vergleiche VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0050). Auch der Umstand, dass der Antragsteller des Öfteren in Gerichtsverfahren mit unzufriedenen Kunden involviert ist, rechtfertigt diesen Bedarf nicht.

Schlagworte

Waffenpass, Bedarf, Geldtransporte, Pfandleihe, Gerichtsverhandlungen, unzufriedene Kunden, Gebrauchtwagenverkäufe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.70.3.539.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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