Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.05.2016Index
41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §21 Abs2Rechtssatz
Die Behörde hat gemäß § 21 Abs 2 WaffG verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Der Bedarf ist nach § 22 Abs 2 leg cit jedenfalls dann als gegeben anzunehmen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Die Durchführung von regelmäßigen Geldtransporten nach Gebrauchtwagenverkäufen bzw. der Transport von Geld und wertvollen Waren im Rahmen der Pfandleihe stellt nicht schon an sich eine Gefahr dar, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0050). Auch der Umstand, dass der Antragsteller des Öfteren in Gerichtsverfahren mit unzufriedenen Kunden involviert ist, rechtfertigt diesen Bedarf nicht.Die Behörde hat gemäß Paragraph 21, Absatz 2, WaffG verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Der Bedarf ist nach Paragraph 22, Absatz 2, leg cit jedenfalls dann als gegeben anzunehmen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Die Durchführung von regelmäßigen Geldtransporten nach Gebrauchtwagenverkäufen bzw. der Transport von Geld und wertvollen Waren im Rahmen der Pfandleihe stellt nicht schon an sich eine Gefahr dar, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet vergleiche VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0050). Auch der Umstand, dass der Antragsteller des Öfteren in Gerichtsverfahren mit unzufriedenen Kunden involviert ist, rechtfertigt diesen Bedarf nicht.
Schlagworte
Waffenpass, Bedarf, Geldtransporte, Pfandleihe, Gerichtsverhandlungen, unzufriedene Kunden, GebrauchtwagenverkäufeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.70.3.539.2016Zuletzt aktualisiert am
03.10.2016