Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.05.2016Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art 130 Abs1 Z2Rechtssatz
§ 31 Abs 1 StVO 1960 (StVO), wonach Straßenverkehrszeichen nicht unbefugt angebracht werden dürfen, gibt der Behörde keine Handhabe, vermeintlich unbefugt angebrachte Verkehrszeichen ohne weiteres Verfahren zu entfernen. Die Behörde darf gemäß § 31 Abs 3 StVO lediglich die an Straßenverkehrszeichen unbefugt angebrachten Beschriftungen, bildlichen Darstellungen, Anschläge etc. ohne weiteres Verfahren entfernen lassen. Die im konkreten Fall entfernten Fahrverbotszeichen stellten auch keinen Gegenstand dar, der gemäß § 89a Abs 2 StVO verkehrsbeeinträchtigend auf der Straße angebracht war. § 35 StVO ermächtigt die Behörde nur dazu, die Beseitigung von Gegenständen aufzutragen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können. § 5 LStVwG Stmk 1964, wonach die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr nicht eigenmächtig behindert werden darf, bietet ebenfalls keine Grundlage für eine verfahrensfreie Entfernung von Straßenverkehrszeichen. Nach § 100 Abs 4 StVO bestand neben einer Bestrafung nach § 99 Abs 2 lit e StVO lediglich die Möglichkeit, einen Beseitigungsauftrag zu erlassen.Paragraph 31, Absatz eins, StVO 1960 (StVO), wonach Straßenverkehrszeichen nicht unbefugt angebracht werden dürfen, gibt der Behörde keine Handhabe, vermeintlich unbefugt angebrachte Verkehrszeichen ohne weiteres Verfahren zu entfernen. Die Behörde darf gemäß Paragraph 31, Absatz 3, StVO lediglich die an Straßenverkehrszeichen unbefugt angebrachten Beschriftungen, bildlichen Darstellungen, Anschläge etc. ohne weiteres Verfahren entfernen lassen. Die im konkreten Fall entfernten Fahrverbotszeichen stellten auch keinen Gegenstand dar, der gemäß Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO verkehrsbeeinträchtigend auf der Straße angebracht war. Paragraph 35, StVO ermächtigt die Behörde nur dazu, die Beseitigung von Gegenständen aufzutragen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen können. Paragraph 5, LStVwG Stmk 1964, wonach die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße zum Verkehr nicht eigenmächtig behindert werden darf, bietet ebenfalls keine Grundlage für eine verfahrensfreie Entfernung von Straßenverkehrszeichen. Nach Paragraph 100, Absatz 4, StVO bestand neben einer Bestrafung nach Paragraph 99, Absatz 2, Litera e, StVO lediglich die Möglichkeit, einen Beseitigungsauftrag zu erlassen.
Schlagworte
Befehls- und Zwangsgewalt, Straßenverkehrszeichen, Entfernung, Beseitigung, Hoheitsverwaltung, Bescheidform, Beseitigungsauftrag, GemeingebrauchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.20.32.3199.2015Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016