Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.05.2016Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §97 Abs4Rechtssatz
Das Anordnungs- und Weisungsrecht nach § 97 Abs 4 StVO bezieht sich ausschließlich auf straßenpolizeiliche Belange, nämlich dass zum Beispiel ein Organ der Straßenaufsicht nach Maßgabe der Verkehrserfordernisse das Halten oder Parken an einer Stelle anordnen kann, wo dies ansonsten verboten wäre. Hingegen stellt das Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht, einen gelenkten Lkw-Zug einer Gewichtskontrolle durch Verwiegung zu unterziehen, eine kraftfahrrechtliche Anordnung dar, deren Verweigerung durch § 101 Abs 7 KFG pönalisiert ist. Es ist daher rechtwidrig, die Nichtentsprechung eines solchen Verlangens durch den Lenker nach beiden Bestimmungen zu bestrafen. Die Bestrafung nach § 97 Abs 4 StVO war somit aufzuheben.Das Anordnungs- und Weisungsrecht nach Paragraph 97, Absatz 4, StVO bezieht sich ausschließlich auf straßenpolizeiliche Belange, nämlich dass zum Beispiel ein Organ der Straßenaufsicht nach Maßgabe der Verkehrserfordernisse das Halten oder Parken an einer Stelle anordnen kann, wo dies ansonsten verboten wäre. Hingegen stellt das Verlangen eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht, einen gelenkten Lkw-Zug einer Gewichtskontrolle durch Verwiegung zu unterziehen, eine kraftfahrrechtliche Anordnung dar, deren Verweigerung durch Paragraph 101, Absatz 7, KFG pönalisiert ist. Es ist daher rechtwidrig, die Nichtentsprechung eines solchen Verlangens durch den Lenker nach beiden Bestimmungen zu bestrafen. Die Bestrafung nach Paragraph 97, Absatz 4, StVO war somit aufzuheben.
Schlagworte
Verlangen, Straßenaufsichtsorgan, Sicherheitsdienst, Gewichtskontrolle, Verwiegung, Spezialität, DoppelbestrafungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.7.441.2016Zuletzt aktualisiert am
30.06.2016