Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
21.06.2016Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §125 Abs4Rechtssatz
Auch wenn das zweitgereihte Angebot bei preislich weitem Abstand unter Umständen keine echte Chance auf Zuschlagserteilung besitzt, ist einem entsprechenden Feststellungsantrag des Auftraggebers nicht stattzugeben, wenn die vertiefte Angebotsprüfung nach § 125 Abs 4 BVergG 2006, welche aufgrund des Preisunterschiedes gesetzlich verpflichtend war, nicht ausreichend nachvollzogen werden kann. In diesem Fall ist mangels nachvollziehbarer Dokumentation nicht auszuschließen, dass die Auftraggeberin zu einem anderen Ergebnis, etwa dem Ausscheiden des Angebots der Auftragnehmerin, gelangt wäre.Auch wenn das zweitgereihte Angebot bei preislich weitem Abstand unter Umständen keine echte Chance auf Zuschlagserteilung besitzt, ist einem entsprechenden Feststellungsantrag des Auftraggebers nicht stattzugeben, wenn die vertiefte Angebotsprüfung nach Paragraph 125, Absatz 4, BVergG 2006, welche aufgrund des Preisunterschiedes gesetzlich verpflichtend war, nicht ausreichend nachvollzogen werden kann. In diesem Fall ist mangels nachvollziehbarer Dokumentation nicht auszuschließen, dass die Auftraggeberin zu einem anderen Ergebnis, etwa dem Ausscheiden des Angebots der Auftragnehmerin, gelangt wäre.
Schlagworte
Zuschlagserteilung, vertiefte Angebotsprüfung, Dokumentation, Auftraggeber, FeststellungsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.44.16.364.2016Zuletzt aktualisiert am
21.09.2016