RS Lvwg 2016/6/21 LVwG 44.16-364/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2016
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

21.06.2016

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Auch wenn das zweitgereihte Angebot bei preislich weitem Abstand unter Umständen keine echte Chance auf Zuschlagserteilung besitzt, ist einem entsprechenden Feststellungsantrag des Auftraggebers nicht stattzugeben, wenn die vertiefte Angebotsprüfung nach § 125 Abs 4 BVergG 2006, welche aufgrund des Preisunterschiedes gesetzlich verpflichtend war, nicht ausreichend nachvollzogen werden kann. In diesem Fall ist mangels nachvollziehbarer Dokumentation nicht auszuschließen, dass die Auftraggeberin zu einem anderen Ergebnis, etwa dem Ausscheiden des Angebots der Auftragnehmerin, gelangt wäre.Auch wenn das zweitgereihte Angebot bei preislich weitem Abstand unter Umständen keine echte Chance auf Zuschlagserteilung besitzt, ist einem entsprechenden Feststellungsantrag des Auftraggebers nicht stattzugeben, wenn die vertiefte Angebotsprüfung nach Paragraph 125, Absatz 4, BVergG 2006, welche aufgrund des Preisunterschiedes gesetzlich verpflichtend war, nicht ausreichend nachvollzogen werden kann. In diesem Fall ist mangels nachvollziehbarer Dokumentation nicht auszuschließen, dass die Auftraggeberin zu einem anderen Ergebnis, etwa dem Ausscheiden des Angebots der Auftragnehmerin, gelangt wäre.

Schlagworte

Zuschlagserteilung, vertiefte Angebotsprüfung, Dokumentation, Auftraggeber, Feststellungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.44.16.364.2016

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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