Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.06.2016Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §2 Z20 litaRechtssatz
Für die Rechtmäßigkeit der im Ermessen des Auftraggebers stehenden Auswahlkriterien nach § 2 Z 20 lit a BVergG 2006 ist maßgeblich, ob dadurch eine Bessererfüllung des Auftrages zu erwarten ist. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bzw. des Verbotes, Bieter zu diskriminieren, liegt daher nicht vor, wenn die unterschiedliche Behandlung der Bieter durch die Auswahlkriterien eine Bessererfüllung des Auftrages erwarten lässt und somit objektiv gerechtfertigt werden kann.Für die Rechtmäßigkeit der im Ermessen des Auftraggebers stehenden Auswahlkriterien nach Paragraph 2, Ziffer 20, Litera a, BVergG 2006 ist maßgeblich, ob dadurch eine Bessererfüllung des Auftrages zu erwarten ist. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bzw. des Verbotes, Bieter zu diskriminieren, liegt daher nicht vor, wenn die unterschiedliche Behandlung der Bieter durch die Auswahlkriterien eine Bessererfüllung des Auftrages erwarten lässt und somit objektiv gerechtfertigt werden kann.
Schlagworte
Auswahlkriterien, Sachlichkeit, GleichbehandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.443.16.1280.2016Zuletzt aktualisiert am
27.10.2016