RS Lvwg 2016/6/24 LVwG 443.16-1280/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.06.2016

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §2 Z20 lita
LVergRG Stmk 2012 §5 Abs1
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Das Auswahlkriterium nach § 2 Z 20 lit a BVergG 2006 im Verhandlungsverfahren „Erfahrung bei der Durchführung von PPP- (Public-Private-Partnership-)Projekten zur Erbringung von abfallwirtschaftlichen Dienstleistungen im Rahmen einer gemeinsamen Gesellschaft mit dem Auftraggeber“ war gerechtfertigt. Es galt für alle Bewerber und war auch die Auftraggeberin an ihre Festlegungen gebunden. Die Abfrage, ob der Bewerber im Rahmen einer gemeinsamen Gesellschaft Dienstleistungen im Bereich Abfallwirtschaft für eine Gemeinde oder einen Verband erbracht hat, das heißt, ob er über jene Struktur, die im Rahmen des ausgeschriebenen Vorhabens der Erbringung der Leistung zugrunde zu legen war, Bescheid weiß, war konkret auftragsbezogen. Es liegt in der Beschaffungskompetenz des Auftraggebers, festzulegen, in welcher Form er die Besorgung der Abfallentsorgung durchführen möchte, und positive Erfahrungen aus bereits durchgeführten Aufträgen zu verwerten. Eine unsachliche Einengung oder Bevorzugung eines Bewerbers lag vor allem deshalb nicht vor, weil sich die Bewerber, falls sie das (mit 32 von 100 Punkten angemessen bewertete) Auswahlkriterium nicht selbst erfüllten, auf Referenzprojekte eines Dritten stützen oder Referenzprojekte angeben konnten, die sie im Rahmen einer ARGE erbrachten.Das Auswahlkriterium nach Paragraph 2, Ziffer 20, Litera a, BVergG 2006 im Verhandlungsverfahren „Erfahrung bei der Durchführung von PPP- (Public-Private-Partnership-)Projekten zur Erbringung von abfallwirtschaftlichen Dienstleistungen im Rahmen einer gemeinsamen Gesellschaft mit dem Auftraggeber“ war gerechtfertigt. Es galt für alle Bewerber und war auch die Auftraggeberin an ihre Festlegungen gebunden. Die Abfrage, ob der Bewerber im Rahmen einer gemeinsamen Gesellschaft Dienstleistungen im Bereich Abfallwirtschaft für eine Gemeinde oder einen Verband erbracht hat, das heißt, ob er über jene Struktur, die im Rahmen des ausgeschriebenen Vorhabens der Erbringung der Leistung zugrunde zu legen war, Bescheid weiß, war konkret auftragsbezogen. Es liegt in der Beschaffungskompetenz des Auftraggebers, festzulegen, in welcher Form er die Besorgung der Abfallentsorgung durchführen möchte, und positive Erfahrungen aus bereits durchgeführten Aufträgen zu verwerten. Eine unsachliche Einengung oder Bevorzugung eines Bewerbers lag vor allem deshalb nicht vor, weil sich die Bewerber, falls sie das (mit 32 von 100 Punkten angemessen bewertete) Auswahlkriterium nicht selbst erfüllten, auf Referenzprojekte eines Dritten stützen oder Referenzprojekte angeben konnten, die sie im Rahmen einer ARGE erbrachten.

Schlagworte

Verhandlungsverfahren, Dienstleistungsauftrag, Abfallentsorgung, Ausschreibung, PPP-Projekt, Auswahlkriterien, gemeinsame Gesellschaft, Auftraggeber, Gleichbehandlung, Sachlichkeit, Referenzprojekte, ARGE

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.443.16.1280.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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