Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.06.2016Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §2 Z20 litaRechtssatz
Das Auswahlkriterium nach § 2 Z 20 lit a BVergG 2006 im Verhandlungsverfahren „Erfahrung bei der Durchführung von PPP- (Public-Private-Partnership-)Projekten zur Erbringung von abfallwirtschaftlichen Dienstleistungen im Rahmen einer gemeinsamen Gesellschaft mit dem Auftraggeber“ war gerechtfertigt. Es galt für alle Bewerber und war auch die Auftraggeberin an ihre Festlegungen gebunden. Die Abfrage, ob der Bewerber im Rahmen einer gemeinsamen Gesellschaft Dienstleistungen im Bereich Abfallwirtschaft für eine Gemeinde oder einen Verband erbracht hat, das heißt, ob er über jene Struktur, die im Rahmen des ausgeschriebenen Vorhabens der Erbringung der Leistung zugrunde zu legen war, Bescheid weiß, war konkret auftragsbezogen. Es liegt in der Beschaffungskompetenz des Auftraggebers, festzulegen, in welcher Form er die Besorgung der Abfallentsorgung durchführen möchte, und positive Erfahrungen aus bereits durchgeführten Aufträgen zu verwerten. Eine unsachliche Einengung oder Bevorzugung eines Bewerbers lag vor allem deshalb nicht vor, weil sich die Bewerber, falls sie das (mit 32 von 100 Punkten angemessen bewertete) Auswahlkriterium nicht selbst erfüllten, auf Referenzprojekte eines Dritten stützen oder Referenzprojekte angeben konnten, die sie im Rahmen einer ARGE erbrachten.Das Auswahlkriterium nach Paragraph 2, Ziffer 20, Litera a, BVergG 2006 im Verhandlungsverfahren „Erfahrung bei der Durchführung von PPP- (Public-Private-Partnership-)Projekten zur Erbringung von abfallwirtschaftlichen Dienstleistungen im Rahmen einer gemeinsamen Gesellschaft mit dem Auftraggeber“ war gerechtfertigt. Es galt für alle Bewerber und war auch die Auftraggeberin an ihre Festlegungen gebunden. Die Abfrage, ob der Bewerber im Rahmen einer gemeinsamen Gesellschaft Dienstleistungen im Bereich Abfallwirtschaft für eine Gemeinde oder einen Verband erbracht hat, das heißt, ob er über jene Struktur, die im Rahmen des ausgeschriebenen Vorhabens der Erbringung der Leistung zugrunde zu legen war, Bescheid weiß, war konkret auftragsbezogen. Es liegt in der Beschaffungskompetenz des Auftraggebers, festzulegen, in welcher Form er die Besorgung der Abfallentsorgung durchführen möchte, und positive Erfahrungen aus bereits durchgeführten Aufträgen zu verwerten. Eine unsachliche Einengung oder Bevorzugung eines Bewerbers lag vor allem deshalb nicht vor, weil sich die Bewerber, falls sie das (mit 32 von 100 Punkten angemessen bewertete) Auswahlkriterium nicht selbst erfüllten, auf Referenzprojekte eines Dritten stützen oder Referenzprojekte angeben konnten, die sie im Rahmen einer ARGE erbrachten.
Schlagworte
Verhandlungsverfahren, Dienstleistungsauftrag, Abfallentsorgung, Ausschreibung, PPP-Projekt, Auswahlkriterien, gemeinsame Gesellschaft, Auftraggeber, Gleichbehandlung, Sachlichkeit, Referenzprojekte, ARGEEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.443.16.1280.2016Zuletzt aktualisiert am
27.10.2016