Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.06.2016Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §131 Abs1Rechtssatz
Im Bestbieterverfahren lässt nur die Gegenüberstellung der Angebote erkennen, aus welchen bekanntzugebenden Gründen die Zuschlagsentscheidung nach § 131 Abs 1 BVergG 2006 zugunsten des einen und zulasten des anderen Bieters erfolgt sei (VwGH 09.04.2013, 2011/04/0173). Daher entspricht eine Zuschlagsentscheidung nicht den Kriterien des § 131 Abs 1 BVergG 2006, wenn aus ihr nur hervorgeht, dass Bestbieterin und Antragstellerin denselben Preis angeboten haben, die Bestbieterin 100 Punkte und die Antragstellerin 98,80 Punkte erreicht habe und diese Angebote hinsichtlich des Zuschlagskriteriums Qualität (zweimal Statikarbeiten und zweimal Prüfstatikarbeiten) aufgrund der vorgelegten geprüften Qualifikation und Referenz jeweils 25 bzw. 24,50 gewichtete Punkte erhalten hätten. Daraus lässt sich auch nicht erschließen, welche Merkmale im Rahmen dieser Arbeiten geprüft bzw. verglichen wurden.Im Bestbieterverfahren lässt nur die Gegenüberstellung der Angebote erkennen, aus welchen bekanntzugebenden Gründen die Zuschlagsentscheidung nach Paragraph 131, Absatz eins, BVergG 2006 zugunsten des einen und zulasten des anderen Bieters erfolgt sei (VwGH 09.04.2013, 2011/04/0173). Daher entspricht eine Zuschlagsentscheidung nicht den Kriterien des Paragraph 131, Absatz eins, BVergG 2006, wenn aus ihr nur hervorgeht, dass Bestbieterin und Antragstellerin denselben Preis angeboten haben, die Bestbieterin 100 Punkte und die Antragstellerin 98,80 Punkte erreicht habe und diese Angebote hinsichtlich des Zuschlagskriteriums Qualität (zweimal Statikarbeiten und zweimal Prüfstatikarbeiten) aufgrund der vorgelegten geprüften Qualifikation und Referenz jeweils 25 bzw. 24,50 gewichtete Punkte erhalten hätten. Daraus lässt sich auch nicht erschließen, welche Merkmale im Rahmen dieser Arbeiten geprüft bzw. verglichen wurden.
Schlagworte
Zuschlagsentscheidung, Bekanntgabe, Voraussetzungen, Gegenüberstellung, KonkretisierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.443.20.1379.2016Zuletzt aktualisiert am
27.10.2016