Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.07.2016Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §137 Abs2 Z1Rechtssatz
Der Tatbestand des § 137 Abs 2 Z 1 WRG 1959 hat alle möglichen Sachverhalts-konstellationen vor Augen, in denen ein Täter ohne oder entgegen einer wasserrechtlichen Bewilligung eine Anlage betreibt. § 137 Abs 2 Z 7 WRG 1959 beinhaltet demgegenüber nur den Fall, dass der konsenslose Betrieb in der Nichteinhaltung einer (im öffentlichen Interesse vorgeschriebenen) Auflage nach § 105 WRG besteht. Beide Strafbestimmungen bestehen daher im Verhältnis des besonderen (Z 7) zum allgemeinen (Z 1) Tatbestand. Bei einer solchen Konstellation ist nur nach dem besonderen Tatbestand zu bestrafen, wenn eine (im öffentlichen Interesse vorgeschriebene) Auflage, wie die erforderliche Restwasserdotation beim Betrieb eines Kleinkraftwerks, nicht eingehalten wird (vgl. VwGH 25.07.2013, 2010/07/0220).Der Tatbestand des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 hat alle möglichen Sachverhalts-konstellationen vor Augen, in denen ein Täter ohne oder entgegen einer wasserrechtlichen Bewilligung eine Anlage betreibt. Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 7, WRG 1959 beinhaltet demgegenüber nur den Fall, dass der konsenslose Betrieb in der Nichteinhaltung einer (im öffentlichen Interesse vorgeschriebenen) Auflage nach Paragraph 105, WRG besteht. Beide Strafbestimmungen bestehen daher im Verhältnis des besonderen (Ziffer 7,) zum allgemeinen (Ziffer eins,) Tatbestand. Bei einer solchen Konstellation ist nur nach dem besonderen Tatbestand zu bestrafen, wenn eine (im öffentlichen Interesse vorgeschriebene) Auflage, wie die erforderliche Restwasserdotation beim Betrieb eines Kleinkraftwerks, nicht eingehalten wird vergleiche VwGH 25.07.2013, 2010/07/0220).
Schlagworte
Strafbestimmung, Spezialnorm, Kleinwasserkraftwerk, Restwasserdotation, UnterschreitungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.28.672.2016Zuletzt aktualisiert am
01.08.2016