Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.07.2016Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §52 lita Z10aRechtssatz
Bei der gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung nach § 52 lit a Z 10a StVO 1960 von mehr als 1 km Länge lagen keine zusätzlichen Verkehrssicherheitserfordernisse vor, die es notwendig gemacht hätten, auf dem Wiederholungszeichen gemäß § 51 Abs 1 StVO 1960 die Länge der betreffenden Strecke durch eine Zusatztafel nach § 54 Abs 5 lit b StVO 1960 anzugeben. So war das Wiederholungszeichen, mit dem eine auf der Autobahn verordnete Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit einer Länge von 2089 m kundgemacht wurde, bereits 590 m nach ihrem Beginn deutlich sichtbar unmittelbar vor dem Nordportal eines Autobahntunnels angebracht, welcher erst 209 m vor der Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung endete.Bei der gegenständlichen Geschwindigkeitsbeschränkung nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 von mehr als 1 km Länge lagen keine zusätzlichen Verkehrssicherheitserfordernisse vor, die es notwendig gemacht hätten, auf dem Wiederholungszeichen gemäß Paragraph 51, Absatz eins, StVO 1960 die Länge der betreffenden Strecke durch eine Zusatztafel nach Paragraph 54, Absatz 5, Litera b, StVO 1960 anzugeben. So war das Wiederholungszeichen, mit dem eine auf der Autobahn verordnete Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h mit einer Länge von 2089 m kundgemacht wurde, bereits 590 m nach ihrem Beginn deutlich sichtbar unmittelbar vor dem Nordportal eines Autobahntunnels angebracht, welcher erst 209 m vor der Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung endete.
Schlagworte
Geschwindigkeitsbeschränkung, Vorschriftszeichen, Wiederholungszeichen, Angabe, Länge, Straßenabschnitt, VerkehrssicherheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.25.1214.2016Zuletzt aktualisiert am
21.09.2016