Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.07.2016Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
BUAG §2Rechtssatz
Ein Spezialbetrieb, in dem Demolierungsarbeiten wie die Entfernung von dauerhaft mit dem Mauerwerk verbundenen Gegenständen (z.B. Fliesen, Tür- und Fensterstöcken, Zwischenwänden) mit erforderlichem Werkzeug durchgeführt werden, unterliegt auch dann den Vorschriften des BUAG, wenn die Zwischenwände keine konstruktiven Gebäudeteile darstellen. Finden die Arbeiten teilweise im Außenbereich statt, unterliegen sie als witterungs- und temperaturabhängige Arbeiten schon deshalb dem Schutzzweck des BUAG. Da das Gesetz dem Kollektivvertrag vorgeht, vermag auch eine Zugehörigkeit zum Kollektivvertrag für das Handelsgewerbe, welches sich außerhalb der Baubranche befindet, nichts daran zu ändern.
Schlagworte
BUAG, Zugehörigkeit, Demolierungsarbeiten, konstruktive Gebäudeteile,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.70.26.6077.2014Zuletzt aktualisiert am
16.11.2016