Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.07.2016Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z5Rechtssatz
Nach § 2 Abs 1 Z 5 StVO 1960 wird unter einem Fahrstreifen ein Teil der Fahrbahn verstanden, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge ausreicht. In der tatörtlichen Einbahnstraße stand nur ein einziger Fahrstreifen, der für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge ausreichte, zur Verfügung. Die links davon verlaufende Bodenmarkierung für Radfahrer war nicht als ein weiterer Fahrstreifen im Sinne des § 2 Abs 1 Z 5 StVO 1960 zu qualifizieren. Mangels Vorliegen zweier Fahrstreifen stellte das leichte Rechtsauslenken einer Radfahrerin vom markierten Radfahrstreifen auf den Fahrstreifen nach § 2 Abs 1 Z 5 StVO 1960 keinen Fahrstreifenwechsel im Sinne des § 11 Abs 1 StVO 1960 dar. (Nach der Vorrangbestimmung des § 19 Abs 6a StVO 1960 haben Radfahrer, die eine Radfahranlage verlassen, anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr den Vorrang zu geben).Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, StVO 1960 wird unter einem Fahrstreifen ein Teil der Fahrbahn verstanden, dessen Breite für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge ausreicht. In der tatörtlichen Einbahnstraße stand nur ein einziger Fahrstreifen, der für die Fortbewegung einer Reihe mehrspuriger Fahrzeuge ausreichte, zur Verfügung. Die links davon verlaufende Bodenmarkierung für Radfahrer war nicht als ein weiterer Fahrstreifen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, StVO 1960 zu qualifizieren. Mangels Vorliegen zweier Fahrstreifen stellte das leichte Rechtsauslenken einer Radfahrerin vom markierten Radfahrstreifen auf den Fahrstreifen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, StVO 1960 keinen Fahrstreifenwechsel im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, StVO 1960 dar. (Nach der Vorrangbestimmung des Paragraph 19, Absatz 6 a, StVO 1960 haben Radfahrer, die eine Radfahranlage verlassen, anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr den Vorrang zu geben).
Schlagworte
Fahrstreifen, Fahrstreifenwechsel, RadfahrstreifenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.12.244.2016Zuletzt aktualisiert am
12.10.2016