RS Lvwg 2016/7/19 LVwG 61.37-3200/2015

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Veröffentlicht am 19.07.2016
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

19.07.2016

Index

L94406 Krankenanstalt Spital Steiermark

Norm

KAG Stmk 2012 §83
KAG Stmk 2012 §84 Abs1
KAG Stmk 2012 §85
ABGB §801

Rechtssatz

Wird eine Forderung nach § 84 Abs 1 StKAG im Verlassenschaftsverfahren angemeldet und geben die Erben eine unbedingte Erbantrittserklärung ab, haften diese gemäß § 801 ABGB ab Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses persönlich für diese Forderung, selbst wenn die Verlassenschaft zu Deckung dieser Last nicht hinreicht. Geben die Erben im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung überdies einen allumfassenden Rechtsmittelverzicht ab, anerkennen diese die Forderung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach und ist ein späteres, gegen diese Forderung gerichtetes Rechtsmittel nicht mehr zulässig.Wird eine Forderung nach Paragraph 84, Absatz eins, StKAG im Verlassenschaftsverfahren angemeldet und geben die Erben eine unbedingte Erbantrittserklärung ab, haften diese gemäß Paragraph 801, ABGB ab Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses persönlich für diese Forderung, selbst wenn die Verlassenschaft zu Deckung dieser Last nicht hinreicht. Geben die Erben im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung überdies einen allumfassenden Rechtsmittelverzicht ab, anerkennen diese die Forderung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach und ist ein späteres, gegen diese Forderung gerichtetes Rechtsmittel nicht mehr zulässig.

Schlagworte

Verlassenschaft, unbedingte Erbantrittserklärung, Einantwortungsbeschluss, Rechtsmittelverzicht, Aufenthaltskosten Krankenhaus

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.61.37.3200.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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