Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.07.2016Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §101 Abs1 liteRechtssatz
Eine mangelhafte Ladungssicherung gemäß § 101 Abs 1 lit e KFG 1967 liegt vor, wenn mehrere Holzpfosten, die für den verwendeten PKW zu lang sind, durch das geöffnete Beifahrerfenster geschoben und auf dem rechten Außenspiegel aufgelegt wurden, welcher die A-Säule im Bereich der Befestigung um ca. 23 cm überragt. Aus dieser Tatumschreibung geht im Sinne des § 44a Z 1 VStG 1991 ausreichend hervor, dass es sich um keine ordnungsgemäße Verwahrung der Ladung gehandelt hat, mit welcher niemand gefährdet wird.Eine mangelhafte Ladungssicherung gemäß Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG 1967 liegt vor, wenn mehrere Holzpfosten, die für den verwendeten PKW zu lang sind, durch das geöffnete Beifahrerfenster geschoben und auf dem rechten Außenspiegel aufgelegt wurden, welcher die A-Säule im Bereich der Befestigung um ca. 23 cm überragt. Aus dieser Tatumschreibung geht im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG 1991 ausreichend hervor, dass es sich um keine ordnungsgemäße Verwahrung der Ladung gehandelt hat, mit welcher niemand gefährdet wird.
Schlagworte
Ladung, Verwahrung, Gefährdung, KonkretisierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.10.215.2016.18Zuletzt aktualisiert am
21.09.2016