Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.08.2016Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87Rechtssatz
Erhebt ein Gewerbeinhaber gegen einen Entziehungsbescheid der Gewerbebehörde Beschwerde an das Verwaltungsgericht und legt im Laufe des Beschwerdeverfahrens die Gewerbeberechtigung zurück, hat das Verwaltungsgericht den erstinstanzlichen Bescheid mangels eines tauglichen Entziehungsobjekts ersatzlos aufzuheben, weil die Gewerbeberechtigung gemäß § 85 Z 7 GewO 1994 mit der Zurücklegung endet und somit nach der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr aufrecht war.Erhebt ein Gewerbeinhaber gegen einen Entziehungsbescheid der Gewerbebehörde Beschwerde an das Verwaltungsgericht und legt im Laufe des Beschwerdeverfahrens die Gewerbeberechtigung zurück, hat das Verwaltungsgericht den erstinstanzlichen Bescheid mangels eines tauglichen Entziehungsobjekts ersatzlos aufzuheben, weil die Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 85, Ziffer 7, GewO 1994 mit der Zurücklegung endet und somit nach der Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr aufrecht war.
Schlagworte
Entziehung, Gewerbeberechtigung, Zurücklegung, Beschwerdeverfahren, Sach- und Rechtslage, Entscheidungszeitpunkt, ersatzlose BehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.41.30.1923.2016Zuletzt aktualisiert am
12.10.2016