Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.08.2016Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §79 Abs1 Z7Rechtssatz
Es handelt sich bei § 181b Abs 1 Z 3 StGB, weswegen der Beschwerdeführer angeklagt war und freigesprochen wurde, um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, bei dem es nicht auf eine konkrete Gefährdung eines Rechtsguts ankommt, sondern die Gefährlichkeit der Handlung vermutet wird (EB RV 1326 BlgNR 22. GP, 15). Da die Erfüllung des Tatbestands des § 181b Abs 1 Z 3 StGB aber von der Überschreitung einer gewissen Erheblichkeitsschwelle der abstrakten Gefährdung abhängig ist (EB RV 1326, BlgNR 22. GP, 12), ist der Straftatbestand des § 181b Abs 1 Z 3 StGB nicht deckungsgleich mit dem Verwaltungsstraftatbestand des § 79 Abs 1 Z 7 AWG 2002 (AWG), der das bloße Sammeln von gefährlichen Abfällen ohne Genehmigung unabhängig vom Ausmaß des abstrakten Gefährdungspotentials für die Umwelt unter Strafe stellt.Es handelt sich bei Paragraph 181 b, Absatz eins, Ziffer 3, StGB, weswegen der Beschwerdeführer angeklagt war und freigesprochen wurde, um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, bei dem es nicht auf eine konkrete Gefährdung eines Rechtsguts ankommt, sondern die Gefährlichkeit der Handlung vermutet wird (EB Regierungsvorlage 1326 BlgNR 22. GP, 15). Da die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 181 b, Absatz eins, Ziffer 3, StGB aber von der Überschreitung einer gewissen Erheblichkeitsschwelle der abstrakten Gefährdung abhängig ist (EB Regierungsvorlage 1326, BlgNR 22. GP, 12), ist der Straftatbestand des Paragraph 181 b, Absatz eins, Ziffer 3, StGB nicht deckungsgleich mit dem Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002 (AWG), der das bloße Sammeln von gefährlichen Abfällen ohne Genehmigung unabhängig vom Ausmaß des abstrakten Gefährdungspotentials für die Umwelt unter Strafe stellt.
Da der Unrechtsgehalt des § 181b Abs 1 Z 3 StGB den Unrechtsgehalt einer Übertretung nach § 79 Abs 1 Z 7 AWG somit nicht in jeder Beziehung mitumfasst, liegt im Verhältnis zwischen § 181b Abs 1 Z 3 StGB und § 79 Abs 1 Z 7 AWG keine unzulässige Doppelbestrafung iSd Art 4 Abs 1 7. ZP-EMRK vor.Da der Unrechtsgehalt des Paragraph 181 b, Absatz eins, Ziffer 3, StGB den Unrechtsgehalt einer Übertretung nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG somit nicht in jeder Beziehung mitumfasst, liegt im Verhältnis zwischen Paragraph 181 b, Absatz eins, Ziffer 3, StGB und Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG keine unzulässige Doppelbestrafung iSd Artikel 4, Absatz eins, 7. ZP-EMRK vor.
Schlagworte
Doppelbestrafung, Doppelbestrafungsverbot, Sammeln gefährlicher Abfälle, Abstraktes Gefährdungsdelikt, Erheblichkeit, Verschlechterung des Zustands, AkzessorietätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.19.56.2016Zuletzt aktualisiert am
25.10.2016