Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.08.2016Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102 Abs1 aRechtssatz
Gemäß § 102 Abs 1 a KFG 1967 haben die Lenker auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter anderem allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen. Darunter kann jedoch keine Verpflichtung des Lenkers, solche Bestätigungen für sich selbst auszustellen, verstanden werden. War somit der zur Aushändigung aufgeforderte Lenker als Inhaber eines Einzelunternehmens ohne weitere Angestellte tätig, könnte er Bestätigungen über lenkfreie Tage nur für sich selbst ausstellen. Daher trifft einen solchen Lenker keine Verpflichtung nach § 102 Abs 1 a KFG 1967, Bestätigungen über lenkfreie Tage auf Verlangen auszuhändigen.Gemäß Paragraph 102, Absatz eins, a KFG 1967 haben die Lenker auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter anderem allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage auszuhändigen. Darunter kann jedoch keine Verpflichtung des Lenkers, solche Bestätigungen für sich selbst auszustellen, verstanden werden. War somit der zur Aushändigung aufgeforderte Lenker als Inhaber eines Einzelunternehmens ohne weitere Angestellte tätig, könnte er Bestätigungen über lenkfreie Tage nur für sich selbst ausstellen. Daher trifft einen solchen Lenker keine Verpflichtung nach Paragraph 102, Absatz eins, a KFG 1967, Bestätigungen über lenkfreie Tage auf Verlangen auszuhändigen.
Schlagworte
Kraftfahrzeuglenker, Bestätigung, lenkfreie Tage, Aushändigungspflicht, AusstellungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.20.1384.2016Zuletzt aktualisiert am
14.12.2016