Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.08.2016Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §84 Abs2Rechtssatz
Eine Tafelaufschrift „Gesunde Region V.“ (Länge 2 m, Höhe 1 m) ist eine Eine Tafelaufschrift „Gesunde Region römisch fünf.“ (Länge 2 m, Höhe 1 m) ist eine
Werbung im Sinn des § 84 Abs 2 StVO 1960, weil sie darauf abzielt, die Straßenbenützer im Sinne eines positiven Eindruckes von der dargestellten Gemeinde als „Gesunde Region“ zu beeinflussen. Auch waren die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs 3 Z 1 bis 3 StVO 1960 im konkreten Fall nicht erfüllt. So befand sich der Aufstellungsort weder in einem als Bauland gewidmeten Gebiet, noch dient der Hinweis „Gesunde Region“ einem dringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer oder ist für diese von erheblichem Interesse.Werbung im Sinn des Paragraph 84, Absatz 2, StVO 1960, weil sie darauf abzielt, die Straßenbenützer im Sinne eines positiven Eindruckes von der dargestellten Gemeinde als „Gesunde Region“ zu beeinflussen. Auch waren die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 84, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 StVO 1960 im konkreten Fall nicht erfüllt. So befand sich der Aufstellungsort weder in einem als Bauland gewidmeten Gebiet, noch dient der Hinweis „Gesunde Region“ einem dringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer oder ist für diese von erheblichem Interesse.
Schlagworte
Werbung, Imagewerbung, Gemeinde, Bewilligungspflicht, AusnahmenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.41.7.1570.2016Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017