Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.08.2016Index
60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AZG §17a Abs1 Z2Rechtssatz
Eine Fahrerkarte (Art 26-31 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014) wird durch die Meldung ihres Verlustes nicht ungültig, auch wenn die Behörde nach Art 29 Abs 4 der VO eine Ersatzkarte ausgestellt hat. Gemäß Art 2 Abs 2 lit r der VO ist eine „ungültige Karte“ eine Karte, die als fehlerhaft festgestellt wurde oder deren Erstauthentisierung fehlgeschlagen oder deren Gültigkeitsbeginn noch nicht erreicht oder deren Ablaufdatum überschritten ist. (Vgl. Art 29 Abs 1 der VO, wonach die ausstellende Behörde ein Verzeichnis der verlorenen Fahrerkarten führt, in dem die Fahrerkarten mindestens bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer aufgeführt werden). Ein Fahrer darf allerdings nur Inhaber einer einzigen gültigen Fahrerkarte sein (Art 27 Abs 2 der VO). Daher ist dem Arbeitgeber bei weiterer Verwendung einer als verloren gemeldeten (aber noch gültigen) Fahrerkarte durch den Fahrer, obwohl eine Ersatzkarte ausgestellt wurde, als Übertretung des § 17a Abs 1 Z 2 AZG nicht die Benutzung einer ungültigen Fahrerkarte vorzuhalten, sondern eine vorschriftswidrige Benutzung wegen der Inhaberschaft zweier gültiger Fahrerkarten anzulasten.Eine Fahrerkarte (Artikel 26 -, 31, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014,) wird durch die Meldung ihres Verlustes nicht ungültig, auch wenn die Behörde nach Artikel 29, Absatz 4, der VO eine Ersatzkarte ausgestellt hat. Gemäß Artikel 2, Absatz 2, Litera r, der VO ist eine „ungültige Karte“ eine Karte, die als fehlerhaft festgestellt wurde oder deren Erstauthentisierung fehlgeschlagen oder deren Gültigkeitsbeginn noch nicht erreicht oder deren Ablaufdatum überschritten ist. (Vgl. Artikel 29, Absatz eins, der VO, wonach die ausstellende Behörde ein Verzeichnis der verlorenen Fahrerkarten führt, in dem die Fahrerkarten mindestens bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer aufgeführt werden). Ein Fahrer darf allerdings nur Inhaber einer einzigen gültigen Fahrerkarte sein (Artikel 27, Absatz 2, der VO). Daher ist dem Arbeitgeber bei weiterer Verwendung einer als verloren gemeldeten (aber noch gültigen) Fahrerkarte durch den Fahrer, obwohl eine Ersatzkarte ausgestellt wurde, als Übertretung des Paragraph 17 a, Absatz eins, Ziffer 2, AZG nicht die Benutzung einer ungültigen Fahrerkarte vorzuhalten, sondern eine vorschriftswidrige Benutzung wegen der Inhaberschaft zweier gültiger Fahrerkarten anzulasten.
Schlagworte
Fahrerkarte, Benützung, Ungültigkeit, VerlustEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.29.1076.2016Zuletzt aktualisiert am
16.01.2017