RS Lvwg 2016/8/25 LVwG 30.29-1076/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.2016
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.08.2016

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AZG §17a Abs1 Z2
Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Art 2 litr
Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Art 26
Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Art 27 Abs2
Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Art 29 Abs1
  1. AZG § 17a heute
  2. AZG § 17a gültig ab 01.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  3. AZG § 17a gültig von 15.06.2016 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  4. AZG § 17a gültig von 01.07.2006 bis 14.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  5. AZG § 17a gültig von 05.05.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004

Rechtssatz

Eine Fahrerkarte (Art 26-31 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014) wird durch die Meldung ihres Verlustes nicht ungültig, auch wenn die Behörde nach Art 29 Abs 4 der VO eine Ersatzkarte ausgestellt hat. Gemäß Art 2 Abs 2 lit r der VO ist eine „ungültige Karte“ eine Karte, die als fehlerhaft festgestellt wurde oder deren Erstauthentisierung fehlgeschlagen oder deren Gültigkeitsbeginn noch nicht erreicht oder deren Ablaufdatum überschritten ist. (Vgl. Art 29 Abs 1 der VO, wonach die ausstellende Behörde ein Verzeichnis der verlorenen Fahrerkarten führt, in dem die Fahrerkarten mindestens bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer aufgeführt werden). Ein Fahrer darf allerdings nur Inhaber einer einzigen gültigen Fahrerkarte sein (Art 27 Abs 2 der VO). Daher ist dem Arbeitgeber bei weiterer Verwendung einer als verloren gemeldeten (aber noch gültigen) Fahrerkarte durch den Fahrer, obwohl eine Ersatzkarte ausgestellt wurde, als Übertretung des § 17a Abs 1 Z 2 AZG nicht die Benutzung einer ungültigen Fahrerkarte vorzuhalten, sondern eine vorschriftswidrige Benutzung wegen der Inhaberschaft zweier gültiger Fahrerkarten anzulasten.Eine Fahrerkarte (Artikel 26 -, 31, der Verordnung (EU) Nr. 165 aus 2014,) wird durch die Meldung ihres Verlustes nicht ungültig, auch wenn die Behörde nach Artikel 29, Absatz 4, der VO eine Ersatzkarte ausgestellt hat. Gemäß Artikel 2, Absatz 2, Litera r, der VO ist eine „ungültige Karte“ eine Karte, die als fehlerhaft festgestellt wurde oder deren Erstauthentisierung fehlgeschlagen oder deren Gültigkeitsbeginn noch nicht erreicht oder deren Ablaufdatum überschritten ist. (Vgl. Artikel 29, Absatz eins, der VO, wonach die ausstellende Behörde ein Verzeichnis der verlorenen Fahrerkarten führt, in dem die Fahrerkarten mindestens bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer aufgeführt werden). Ein Fahrer darf allerdings nur Inhaber einer einzigen gültigen Fahrerkarte sein (Artikel 27, Absatz 2, der VO). Daher ist dem Arbeitgeber bei weiterer Verwendung einer als verloren gemeldeten (aber noch gültigen) Fahrerkarte durch den Fahrer, obwohl eine Ersatzkarte ausgestellt wurde, als Übertretung des Paragraph 17 a, Absatz eins, Ziffer 2, AZG nicht die Benutzung einer ungültigen Fahrerkarte vorzuhalten, sondern eine vorschriftswidrige Benutzung wegen der Inhaberschaft zweier gültiger Fahrerkarten anzulasten.

Schlagworte

Fahrerkarte, Benützung, Ungültigkeit, Verlust

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.29.1076.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten