RS Lvwg 2016/9/2 LVwG 30.18-2009/2015

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Veröffentlicht am 02.09.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.09.2016

Index

L40016 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen

Norm

LSicherheitsG Stmk §1
LSicherheitsG Stmk §2 Abs1
MRK Art 11
StGG Art 12

Rechtssatz

Wenn, wie im hier vorliegenden Fall, eine Gruppe von etwa 10 bis 15 Personen einer Demonstration von der Polizei daran gehindert wird in die errichtete Pufferzone einer anders gesinnten Veranstaltung zu gelangen und diese im Zuge der Aufforderung sich auszuweisen, die einschreitenden Polizeibeamten lautstark als „Nazischweine“ beschimpfen und skandieren, dass Österreich ein „rechtsnationaler Polizeistaat“ sei, so stellt dieses Verhalten eine ungebührliche Lärmerregung iSd § 1 Stmk. Landessicherheitsgesetz sowie eine Anstandsverletzung nach § 2 Abs 1 leg cit dar und ist dieses Verhalten nicht von der Versammlungsfreiheit gedeckt, da die Bestrafung von beleidigenden Beschimpfungen, die in schreiender Form abgegeben werden, die grundrechtliche Garantie der Versammlungsfreiheit nicht einschränken. Darüber hinaus stellt die Bestrafung dieses Verhaltens einen verhältnismäßigen Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit dar.Wenn, wie im hier vorliegenden Fall, eine Gruppe von etwa 10 bis 15 Personen einer Demonstration von der Polizei daran gehindert wird in die errichtete Pufferzone einer anders gesinnten Veranstaltung zu gelangen und diese im Zuge der Aufforderung sich auszuweisen, die einschreitenden Polizeibeamten lautstark als „Nazischweine“ beschimpfen und skandieren, dass Österreich ein „rechtsnationaler Polizeistaat“ sei, so stellt dieses Verhalten eine ungebührliche Lärmerregung iSd Paragraph eins, Stmk. Landessicherheitsgesetz sowie eine Anstandsverletzung nach Paragraph 2, Absatz eins, leg cit dar und ist dieses Verhalten nicht von der Versammlungsfreiheit gedeckt, da die Bestrafung von beleidigenden Beschimpfungen, die in schreiender Form abgegeben werden, die grundrechtliche Garantie der Versammlungsfreiheit nicht einschränken. Darüber hinaus stellt die Bestrafung dieses Verhaltens einen verhältnismäßigen Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit dar.

Schlagworte

Demonstration, Versammlungsfreiheit, Meinungsäußerungsfreiheit, ungebührliche Lärmerregung, verhältnismäßiger Eingriff, Beschimpfungen, Anstandsverletzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.18.2009.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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