Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.09.2016Index
L40016 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung PolizeistrafenRechtssatz
Wenn, wie im hier vorliegenden Fall, eine Gruppe von etwa 10 bis 15 Personen einer Demonstration von der Polizei daran gehindert wird in die errichtete Pufferzone einer anders gesinnten Veranstaltung zu gelangen und diese im Zuge der Aufforderung sich auszuweisen, die einschreitenden Polizeibeamten lautstark als „Nazischweine“ beschimpfen und skandieren, dass Österreich ein „rechtsnationaler Polizeistaat“ sei, so stellt dieses Verhalten eine ungebührliche Lärmerregung iSd § 1 Stmk. Landessicherheitsgesetz sowie eine Anstandsverletzung nach § 2 Abs 1 leg cit dar und ist dieses Verhalten nicht von der Versammlungsfreiheit gedeckt, da die Bestrafung von beleidigenden Beschimpfungen, die in schreiender Form abgegeben werden, die grundrechtliche Garantie der Versammlungsfreiheit nicht einschränken. Darüber hinaus stellt die Bestrafung dieses Verhaltens einen verhältnismäßigen Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit dar.Wenn, wie im hier vorliegenden Fall, eine Gruppe von etwa 10 bis 15 Personen einer Demonstration von der Polizei daran gehindert wird in die errichtete Pufferzone einer anders gesinnten Veranstaltung zu gelangen und diese im Zuge der Aufforderung sich auszuweisen, die einschreitenden Polizeibeamten lautstark als „Nazischweine“ beschimpfen und skandieren, dass Österreich ein „rechtsnationaler Polizeistaat“ sei, so stellt dieses Verhalten eine ungebührliche Lärmerregung iSd Paragraph eins, Stmk. Landessicherheitsgesetz sowie eine Anstandsverletzung nach Paragraph 2, Absatz eins, leg cit dar und ist dieses Verhalten nicht von der Versammlungsfreiheit gedeckt, da die Bestrafung von beleidigenden Beschimpfungen, die in schreiender Form abgegeben werden, die grundrechtliche Garantie der Versammlungsfreiheit nicht einschränken. Darüber hinaus stellt die Bestrafung dieses Verhaltens einen verhältnismäßigen Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit dar.
Schlagworte
Demonstration, Versammlungsfreiheit, Meinungsäußerungsfreiheit, ungebührliche Lärmerregung, verhältnismäßiger Eingriff, Beschimpfungen, AnstandsverletzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.18.2009.2015Zuletzt aktualisiert am
30.01.2017