Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.09.2016Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §39Rechtssatz
Eine willkürliche Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse iSd § 39 Abs 1 WRG 1959 liegt nicht vor, wenn eine Forststraße gemäß § 64 ForstG 1975 angemeldet und in der Folge durch die Behörde nicht untersagt wird.Eine willkürliche Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse iSd Paragraph 39, Absatz eins, WRG 1959 liegt nicht vor, wenn eine Forststraße gemäß Paragraph 64, ForstG 1975 angemeldet und in der Folge durch die Behörde nicht untersagt wird.
Schlagworte
willkürliche Änderung, natürliche Abflussverhältnisse, natürlicher Abfluss, Forststraße, Anmeldung, Anmeldeverfahren, Nichtuntersagung, Genehmigungsfiktion,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.46.24.3465.2015Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016