RS Lvwg 2016/9/9 LVwG 46.24-3465/2015

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Veröffentlicht am 09.09.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.09.2016

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Eine willkürliche Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse iSd § 39 Abs 1 WRG 1959 liegt nicht vor, wenn eine Forststraße gemäß § 64 ForstG 1975 angemeldet und in der Folge durch die Behörde nicht untersagt wird.Eine willkürliche Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse iSd Paragraph 39, Absatz eins, WRG 1959 liegt nicht vor, wenn eine Forststraße gemäß Paragraph 64, ForstG 1975 angemeldet und in der Folge durch die Behörde nicht untersagt wird.

Schlagworte

willkürliche Änderung, natürliche Abflussverhältnisse, natürlicher Abfluss, Forststraße, Anmeldung, Anmeldeverfahren, Nichtuntersagung, Genehmigungsfiktion,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.46.24.3465.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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