RS Lvwg 2016/9/9 LVwG 20.3-915/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.09.2016

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §41
AsylG 2005 §12
  1. AsylG 2005 § 12 heute
  2. AsylG 2005 § 12 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 12 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 12 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Rechtssatz

Die belangte Behörde kann sich zwar auch eines privaten Unternehmens zur Beiziehung von Dolmetschern bedienen, die belangte Behörde trifft aber die Verantwortung, sich der Kenntnisse des jeweils eingesetzten Dolmetschers zu vergewissern und die Dolmetscher zumindest in die fundamentalen Grundlagen ihrer Arbeit einzuweisen. Kommt es auf Grund mangelnder Sprachkenntnisse von Übersetzungsfehlern oder eigenmächtiger Beurteilungen des Dolmetschers zu fehlerhaften Einschätzungen eines durch den Fremden bei der Befragung gemäß § 41 Abs 3 FPG 2005 vorgebrachten Zwecks der beabsichtigten Einreise, trägt hierfür somit die belangte Behörde die Verantwortung und die Zurückweisung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 41 FPG 2005 ist rechtswidrig. Bei einer ordnungsgemäßen Befragung bzw. Übersetzung hätte der Fremde nämlich gemäß § 41 Abs 3 FPG 2005 einen Grund für internationalen Schutz in Österreich glaubhaft machen können, sodass ihm der faktische Abschiebeschutz iSd § 12 Abs 1 AsylG 2005 zugekommen wäre.Die belangte Behörde kann sich zwar auch eines privaten Unternehmens zur Beiziehung von Dolmetschern bedienen, die belangte Behörde trifft aber die Verantwortung, sich der Kenntnisse des jeweils eingesetzten Dolmetschers zu vergewissern und die Dolmetscher zumindest in die fundamentalen Grundlagen ihrer Arbeit einzuweisen. Kommt es auf Grund mangelnder Sprachkenntnisse von Übersetzungsfehlern oder eigenmächtiger Beurteilungen des Dolmetschers zu fehlerhaften Einschätzungen eines durch den Fremden bei der Befragung gemäß Paragraph 41, Absatz 3, FPG 2005 vorgebrachten Zwecks der beabsichtigten Einreise, trägt hierfür somit die belangte Behörde die Verantwortung und die Zurückweisung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 41, FPG 2005 ist rechtswidrig. Bei einer ordnungsgemäßen Befragung bzw. Übersetzung hätte der Fremde nämlich gemäß Paragraph 41, Absatz 3, FPG 2005 einen Grund für internationalen Schutz in Österreich glaubhaft machen können, sodass ihm der faktische Abschiebeschutz iSd Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 zugekommen wäre.

Schlagworte

Grenzkontrolle, Zurückweisung, Einreiseverweigerung, Befragung, Dolmetscher, Beurteilung, Übersetzungsfehler, faktischer Abschiebeschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.20.3.915.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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