Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.09.2016Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §7 Abs1Rechtssatz
Das Delikt des § 13a Abs 1 Z 9 (iVm § 6 Z 1) GGBG 1998, ein Fahrzeug zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet zu haben, obwohl es der verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschrift über die Bereifung nach § 7 Abs 1 KFG 1967 iVm § 4 Abs 4 KDV 1967 nicht entsprochen hat, umfasst den Unrechts- und Schuldgehalt, wonach der Beförderer auch in seiner Funktion als Zulassungsbesitzer gegen diese kraftfahrrechtliche Vorschrift verstoßen habe. Sind Beförderer und Zulassungsbesitzer dieselbe Person, liegt ein identischer Sachverhalt vor, welcher eine Bestrafung nach beiden Bestimmungen nicht zulässt.Das Delikt des Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 6, Ziffer eins,) GGBG 1998, ein Fahrzeug zur Beförderung gefährlicher Güter verwendet zu haben, obwohl es der verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschrift über die Bereifung nach Paragraph 7, Absatz eins, KFG 1967 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 4, KDV 1967 nicht entsprochen hat, umfasst den Unrechts- und Schuldgehalt, wonach der Beförderer auch in seiner Funktion als Zulassungsbesitzer gegen diese kraftfahrrechtliche Vorschrift verstoßen habe. Sind Beförderer und Zulassungsbesitzer dieselbe Person, liegt ein identischer Sachverhalt vor, welcher eine Bestrafung nach beiden Bestimmungen nicht zulässt.
Schlagworte
Konsumtion, verkehrsträgerspezifische generelle VorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.10.1798.2016Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016