RS Lvwg 2016/9/20 LVwG 30.7-241/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.09.2016

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 2005 §120 Abs3 Z2
VStG §45 Abs1 Z2

Rechtssatz

Unter „hintanhalten“ iSd § 120 Abs 3 Z 2 FPG ist eine zumindest über längere Zeit hinweg anhaltende Vereitelung eines Verfahrens oder von Maßnahmen zur Außerlandesbringung zu verstehen. Insbesondere wird eine tatbestandsmäßige Beihilfe dort vorliegen, wo der tatsächliche Aufenthalt des Fremden verschleiert wird und z.B. Unterkünfte ohne polizeiliche Meldung genutzt werden. Gleiches gilt, wenn illegal aufhältige Fremde zum Schein angemeldet oder abgemeldet werden, obwohl sie an einer anderen Adresse wohnhaft sind.  Allein aus der Tatsache, dass jemand seinen Neffen im Auto von Fürstenfeld nach Graz mitgenommen hat, kann aber noch kein „hintanhalten“ eines Verfahrens zur Erlassung oder der Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gesehen werden.Unter „hintanhalten“ iSd Paragraph 120, Absatz 3, Ziffer 2, FPG ist eine zumindest über längere Zeit hinweg anhaltende Vereitelung eines Verfahrens oder von Maßnahmen zur Außerlandesbringung zu verstehen. Insbesondere wird eine tatbestandsmäßige Beihilfe dort vorliegen, wo der tatsächliche Aufenthalt des Fremden verschleiert wird und z.B. Unterkünfte ohne polizeiliche Meldung genutzt werden. Gleiches gilt, wenn illegal aufhältige Fremde zum Schein angemeldet oder abgemeldet werden, obwohl sie an einer anderen Adresse wohnhaft sind.  Allein aus der Tatsache, dass jemand seinen Neffen im Auto von Fürstenfeld nach Graz mitgenommen hat, kann aber noch kein „hintanhalten“ eines Verfahrens zur Erlassung oder der Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gesehen werden.

Schlagworte

Vereitelung eines Verfahrens zur Erlassung oder die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, Mitnahme im Auto, tatbestandsmäßige Beihilfe, Verschleierung Aufenthalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.7.241.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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