Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.09.2016Index
L92006 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung SteiermarkNorm
MSG Stmk 2011 §4 Abs1 Z3Rechtssatz
§ 4 Abs 1 Z 3 iVm § 4 Abs 2 Z 2 MSG Stmk 2011 stellt als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem MSG Stmk 2011 auf das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß §§ 51 bis 54a und 57 NAG ab. Dabei ergibt sich der aufenthaltsrechtliche Status eines EWR- oder Unionsbürgers unmittelbar aus den einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen, einer EWR-Anmeldebescheinigung kommt nur deklaratorische Wirkung zu. Daher ist das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts als Vorfrage des Anspruchs auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung selbständig zu beurteilen. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, MSG Stmk 2011 stellt als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem MSG Stmk 2011 auf das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Paragraphen 51 bis 54 a und 57 NAG ab. Dabei ergibt sich der aufenthaltsrechtliche Status eines EWR- oder Unionsbürgers unmittelbar aus den einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen, einer EWR-Anmeldebescheinigung kommt nur deklaratorische Wirkung zu. Daher ist das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts als Vorfrage des Anspruchs auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung selbständig zu beurteilen.
Stellt die Fremdenbehörde nach Wegfall der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht gemäß § 55 NAG iVm § 66 FPG fest, dass eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig ist, ist dem Betroffenen gemäß § 55 Abs 4 oder Abs 5 NAG ein Aufenthaltstitel zu erteilen (vgl. VwGH 20.8.2013, 2012/22/0039; 17.11.2011, 2009/21/0378). In einem derartigen Fall besteht kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51 bis 54a und 57 NAG, sodass dem Betroffenen gemäß § 4 Abs 1 Z 3 iVm § 4 Abs 2 Z 2 MSG Stmk 2011 auch kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zukommt.Stellt die Fremdenbehörde nach Wegfall der Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 55, NAG in Verbindung mit Paragraph 66, FPG fest, dass eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig ist, ist dem Betroffenen gemäß Paragraph 55, Absatz 4, oder Absatz 5, NAG ein Aufenthaltstitel zu erteilen vergleiche VwGH 20.8.2013, 2012/22/0039; 17.11.2011, 2009/21/0378). In einem derartigen Fall besteht kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51 bis 54 a und 57 NAG, sodass dem Betroffenen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, MSG Stmk 2011 auch kein Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zukommt.
Schlagworte
Mindestsicherung, unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, Vorfrage, EWR-AnmeldebescheinigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.41.31.1478.2016Zuletzt aktualisiert am
29.11.2016