Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.09.2016Index
L92006 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung SteiermarkNorm
MSG Stmk 2011 §4 Abs1 Z3Rechtssatz
§ 4 Abs 1 Z 3 iVm § 4 Abs 2 Z 2 MSG Stmk 2011 stellt als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem MSG Stmk 2011 auf das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß §§ 51 bis 54a und 57 NAG ab, das als Vorfrage des Anspruchs auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung selbständig zu beurteilen ist (siehe LVwG Stmk 21.9.2016, 41.31-1478/2016). Dabei setzt das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht gemäß § 51 Abs 1 Z 1 NAG eine „tatsächliche und effektive“ Ausübung einer Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Erwerbstätigkeit als Selbständiger voraus, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit handelt.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, MSG Stmk 2011 stellt als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem MSG Stmk 2011 auf das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Paragraphen 51 bis 54 a und 57 NAG ab, das als Vorfrage des Anspruchs auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung selbständig zu beurteilen ist (siehe LVwG Stmk 21.9.2016, 41.31-1478/2016). Dabei setzt das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG eine „tatsächliche und effektive“ Ausübung einer Beschäftigung als Arbeitnehmer oder Erwerbstätigkeit als Selbständiger voraus, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit handelt.
Schlagworte
Mindestsicherung, unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, Vorfrage, Beschäftigung, Arbeitnehmer, Erwerbstätigkeit, Selbständiger, Umfang, Ausübung, tatsächlich, effektiv, untergeordnet, unwesentlichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.41.31.1657.2016Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017