RS Lvwg 2016/10/17 LVwG 61.11-1115/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.10.2016

Index

L37296 Wasserabgabe Steiermark
L69306 Wasserversorgung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §299 Abs1
WasserleitungsG Stmk §6
WassergebührenO St. Lorenzen bei Scheifling 2014
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Gemäß § 299 Abs 1 BAO kann nur jene Behörde einen Bescheid aufheben, die diesen Bescheid auch erlassen hat. Dies bedeutet etwa, dass im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde der Gemeinderat nicht berechtigt ist, einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters nach § 299 Abs 1 BAO aufzuheben.Gemäß Paragraph 299, Absatz eins, BAO kann nur jene Behörde einen Bescheid aufheben, die diesen Bescheid auch erlassen hat. Dies bedeutet etwa, dass im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde der Gemeinderat nicht berechtigt ist, einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters nach Paragraph 299, Absatz eins, BAO aufzuheben.

Schlagworte

Definition Abgabenbehörde, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, amtswegige Aufhebung eines Abgabenbescheides des Bürgermeisters durch Gemeinderat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.61.11.1115.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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