Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.10.2016Index
L37296 Wasserabgabe SteiermarkNorm
BAO §299 Abs1Rechtssatz
Gemäß § 299 Abs 1 BAO kann nur jene Behörde einen Bescheid aufheben, die diesen Bescheid auch erlassen hat. Dies bedeutet etwa, dass im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde der Gemeinderat nicht berechtigt ist, einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters nach § 299 Abs 1 BAO aufzuheben.Gemäß Paragraph 299, Absatz eins, BAO kann nur jene Behörde einen Bescheid aufheben, die diesen Bescheid auch erlassen hat. Dies bedeutet etwa, dass im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde der Gemeinderat nicht berechtigt ist, einen Abgabenbescheid des Bürgermeisters nach Paragraph 299, Absatz eins, BAO aufzuheben.
Schlagworte
Definition Abgabenbehörde, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde, amtswegige Aufhebung eines Abgabenbescheides des Bürgermeisters durch GemeinderatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.61.11.1115.2016Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017