Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.10.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG 2014 §7Rechtssatz
Enthält eine Beschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG gegen die Erteilung einer Baubewilligung den bloßen Hinweis auf die „Vertretung der Nachbarn“, ohne diesbezügliche natürliche oder juristische Personen anzuführen, liegt eine von (bestimmten) Nachbarn erhobene Beschwerde nicht vor. Wird jedoch mit einer solchen Beschwerde die Vollmacht eines Nachbarn vorgelegt, ist dieser Nachbar als Beschwerdeführer und der Einschreiter als sein bevollmächtigter Vertreter anzusehen. Daher ist eine solche Beschwerde in diesem Umfang rechtswirksam.Enthält eine Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gegen die Erteilung einer Baubewilligung den bloßen Hinweis auf die „Vertretung der Nachbarn“, ohne diesbezügliche natürliche oder juristische Personen anzuführen, liegt eine von (bestimmten) Nachbarn erhobene Beschwerde nicht vor. Wird jedoch mit einer solchen Beschwerde die Vollmacht eines Nachbarn vorgelegt, ist dieser Nachbar als Beschwerdeführer und der Einschreiter als sein bevollmächtigter Vertreter anzusehen. Daher ist eine solche Beschwerde in diesem Umfang rechtswirksam.
Schlagworte
Beschwerde, Beschwerdeführer, Konkretisierung, NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.50.25.2291.2016Zuletzt aktualisiert am
14.12.2016