RS Lvwg 2016/10/17 LVwG 41.7-2683/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.10.2016

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Rechtssatz

§ 4 Z 2 GSchG nimmt keine Angehörigen bestimmter Berufsgruppen vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen aus. Befreit werden können nur noch Personen, bei denen die Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworene oder Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen und wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte verbunden wäre. Das Vorbringen eines Unternehmers, nur er selbst könne den Seilkran in seinem Holzschlägerungs- und Holzbringungsunternehmen bedienen, macht eine solche Belastung noch nicht glaubhaft, da entsprechende betriebliche Dispositionen (Ersatzarbeitskraft, Anpassung des Betriebsablaufes) auch im Hinblick auf eine allfällige urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheit tunlich sind.Paragraph 4, Ziffer 2, GSchG nimmt keine Angehörigen bestimmter Berufsgruppen vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen aus. Befreit werden können nur noch Personen, bei denen die Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworene oder Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen und wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte verbunden wäre. Das Vorbringen eines Unternehmers, nur er selbst könne den Seilkran in seinem Holzschlägerungs- und Holzbringungsunternehmen bedienen, macht eine solche Belastung noch nicht glaubhaft, da entsprechende betriebliche Dispositionen (Ersatzarbeitskraft, Anpassung des Betriebsablaufes) auch im Hinblick auf eine allfällige urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheit tunlich sind.

Schlagworte

Geschworene, Schöffen, Befreiungsgründe, Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.41.7.2683.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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