RS Vfgh 2008/9/22 B2003/07 - B2004/07, B1904/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2008
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0350 Gemeindewahl

Norm

B-VG Art117 Abs2, Abs6
Bgld GdWO 1992 §17
  1. B-VG Art. 117 heute
  2. B-VG Art. 117 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  3. B-VG Art. 117 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  4. B-VG Art. 117 gültig von 01.02.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 117 gültig von 01.07.2012 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 117 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2007
  7. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 117 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  9. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.1995 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  10. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  11. B-VG Art. 117 gültig von 09.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  12. B-VG Art. 117 gültig von 01.01.1985 bis 08.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  13. B-VG Art. 117 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  14. B-VG Art. 117 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  15. B-VG Art. 117 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Teilnahme an der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl durch Nichteintragung in das Wählerverzeichnis infolge gravierender Verfahrensmängel bei Beurteilung der Frage des Bestehens eines Wohnsitzes

Rechtssatz

Formelhafte Begründung des angefochtenen Bescheides, lediglich Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin in der Gemeinde Wallern i Bgld niedergelassen hat und daher an diesem Ort wohl ein "Anknüpfungspunkt", jedoch kein Mittelpunkt ihrer wirtschaftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Lebensverhältnisse vorliegt; keine Darlegung, aus welchen tatsächlichen Gründen die Behörde zu dieser Auffassung gelangt.

Keine geeigneten Ermittlungen zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts (Vorbringen bzgl familiären Mittelpunktes in Wallern, Großteil der Einkommensquelle aus Geschäften in diesem Ort, starke gesellschaftliche Verankerung dort). Dieser Umstand im Zusammenhang mit der Bescheidbegründung, die sich in keiner Weise mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin befasste oder auseinandersetzte, kennzeichnet aber die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise - selbst unter gebührender Berücksichtigung der geringen Anforderungen, die an das Ermittlungsverfahren vor Wahlbehörden schon angesichts der kurzen zur Verfügung stehenden Fristen zu stellen sind - unter dem Aspekt der maßgebenden Fragen des Bestehens eines Wohnsitzes als derart mangelhaft und ergänzungsbedürftig, dass bereits von einer Verfassungswidrigkeit gesprochen werden muss.

(ebenso B2004/07 vom selben Tag mit bloßem Verweis auf die vorliegende Enscheidung; siehe auch B1904/07, E v 22.09.08, zu einer Streichung aus dem Wählerverzeichnis in Güssing; keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Verlagerung seiner Lebensinteressen, kein geeignetes Ermittlungsverfahren, nur Abstellen auf ein wenig aussagekräftiges "Erhebungsblatt").

Entscheidungstexte

Schlagworte

Wählerevidenz, Wahlen, Wahlrecht aktives, Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B2003.2007

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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