Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.10.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG 1991 §32 Abs2Rechtssatz
Eine Aufforderung zur Rechtfertigung ist nicht erst dann als Verfolgungshandlung
nach § 32 Abs 2 VStG 1991 anzusehen, wenn sie innerhalb der Verfolgungsver-jährungsfrist rechtswirksam zugestellt wurde, sondern bereits dann, wenn sie fristgerecht den Bereich der Behörde verlassen hat (VwGH 28.02.1997, 97/02/0041 u.a.). Somit berührt der Umstand, dass eine fristgerechte Aufforderung zur Rechtfertigung im Ausland nicht rechtswirksam zustellbar war, weil ein wesentlicher Bestandteil, nämlich der Tatvorwurf, trotz mangelnder Deutschkenntnisse des Adressaten nicht übersetzt wurde, ihre Gültigkeit als Verfolgungshandlung nicht. nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1991 anzusehen, wenn sie innerhalb der Verfolgungsver-jährungsfrist rechtswirksam zugestellt wurde, sondern bereits dann, wenn sie fristgerecht den Bereich der Behörde verlassen hat (VwGH 28.02.1997, 97/02/0041 u.a.). Somit berührt der Umstand, dass eine fristgerechte Aufforderung zur Rechtfertigung im Ausland nicht rechtswirksam zustellbar war, weil ein wesentlicher Bestandteil, nämlich der Tatvorwurf, trotz mangelnder Deutschkenntnisse des Adressaten nicht übersetzt wurde, ihre Gültigkeit als Verfolgungshandlung nicht.
Schlagworte
Verfolgungshandlung, Verfolgungsverjährung, Unterbrechung, Zustellung, Ausland, ÜbersetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.33.13.568.2016Zuletzt aktualisiert am
05.04.2017