RS Lvwg 2016/10/25 LVwG 33.13-568/2016, LVwG 35.13-567/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2016
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.10.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG 1991 §32 Abs2
VStG §31 Abs1
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Eine Aufforderung zur Rechtfertigung ist nicht erst dann als Verfolgungshandlung

 nach § 32 Abs 2 VStG 1991 anzusehen, wenn sie  innerhalb der Verfolgungsver-jährungsfrist rechtswirksam zugestellt wurde, sondern bereits dann, wenn sie fristgerecht den Bereich der Behörde verlassen hat (VwGH 28.02.1997, 97/02/0041 u.a.). Somit berührt der Umstand, dass eine fristgerechte Aufforderung zur Rechtfertigung im Ausland nicht rechtswirksam zustellbar war, weil ein wesentlicher Bestandteil, nämlich der Tatvorwurf, trotz mangelnder Deutschkenntnisse des Adressaten nicht übersetzt wurde, ihre Gültigkeit als Verfolgungshandlung nicht. nach Paragraph 32, Absatz 2, VStG 1991 anzusehen, wenn sie  innerhalb der Verfolgungsver-jährungsfrist rechtswirksam zugestellt wurde, sondern bereits dann, wenn sie fristgerecht den Bereich der Behörde verlassen hat (VwGH 28.02.1997, 97/02/0041 u.a.). Somit berührt der Umstand, dass eine fristgerechte Aufforderung zur Rechtfertigung im Ausland nicht rechtswirksam zustellbar war, weil ein wesentlicher Bestandteil, nämlich der Tatvorwurf, trotz mangelnder Deutschkenntnisse des Adressaten nicht übersetzt wurde, ihre Gültigkeit als Verfolgungshandlung nicht.

Schlagworte

Verfolgungshandlung, Verfolgungsverjährung, Unterbrechung, Zustellung, Ausland, Übersetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.33.13.568.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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