Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
28.10.2016Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §33 Abs1Rechtssatz
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde ist mangels Versäumung einer Frist unzulässig, wenn gegenüber dem Wiedereinsetzungswerber kein Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wurde (hier hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass gegenüber dem Wiedereinsetzungswerber keine Zurückweisung an der Grenze erfolgt ist).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde, fristauslösendes Ereignis, Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, Grenzkontrolle, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.40.3.1095.2016Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017