Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.11.2016Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs2Rechtssatz
Die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nach § 103 Abs 2 KFG besteht nur einmal. Werden daher hinsichtlich desselben Sachverhaltes zwei Lenkeranfragen am selben Tag zugestellt, weil beim Abstellen des nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges zur selben nachgefragten Zeit und am selben nachgefragten Ort zwei angeführte Übertretungen der StVO 1960 begangen worden seien, besteht keine Verpflichtung, beide Anfragen zu beantworten. Somit stellte die verspätete Lenkerbekanntgabe nur eine Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG dar.Die Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG besteht nur einmal. Werden daher hinsichtlich desselben Sachverhaltes zwei Lenkeranfragen am selben Tag zugestellt, weil beim Abstellen des nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges zur selben nachgefragten Zeit und am selben nachgefragten Ort zwei angeführte Übertretungen der StVO 1960 begangen worden seien, besteht keine Verpflichtung, beide Anfragen zu beantworten. Somit stellte die verspätete Lenkerbekanntgabe nur eine Übertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG dar.
Schlagworte
Lenkeranfrage, Lenkererhebung, Auskunftspflicht, DoppelbestrafungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.5.2092.2016Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016