Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.11.2016Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §52 lita Z7aRechtssatz
„Leicht verderbliche Güter“, deren Beförderung von verordneten Nachtfahrverboten für Lastkraftfahrzeuge nach § 52 lit a Z 7a StVO 1960 (StVO) ausgenommen sein kann, sind nicht dasselbe wie „frische Back- und Konditorwaren“, deren Beförderung vom gesetzlichen Wochenendfahrverbot für Lastkraftfahrzeuge nach § 42 Abs 3a StVO ausgenommen ist. So kann eine beförderte Back- und Konditorware, welche kurz davor hergestellt wurde, auch dann als frisch im Sinne des § 42 Abs 3a StVO gelten, wenn sie durch entsprechende Verpackung nicht leicht verderblich ist. Weisen Backwaren durch ihre Verpackung eine Haltbarkeitsdauer von mindestens 14 Tagen auf, sind sie nicht mehr als „leicht verderblich“ zu bezeichnen, gleichgültig wie frisch sie befördert werden.„Leicht verderbliche Güter“, deren Beförderung von verordneten Nachtfahrverboten für Lastkraftfahrzeuge nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 7 a, StVO 1960 (StVO) ausgenommen sein kann, sind nicht dasselbe wie „frische Back- und Konditorwaren“, deren Beförderung vom gesetzlichen Wochenendfahrverbot für Lastkraftfahrzeuge nach Paragraph 42, Absatz 3 a, StVO ausgenommen ist. So kann eine beförderte Back- und Konditorware, welche kurz davor hergestellt wurde, auch dann als frisch im Sinne des Paragraph 42, Absatz 3 a, StVO gelten, wenn sie durch entsprechende Verpackung nicht leicht verderblich ist. Weisen Backwaren durch ihre Verpackung eine Haltbarkeitsdauer von mindestens 14 Tagen auf, sind sie nicht mehr als „leicht verderblich“ zu bezeichnen, gleichgültig wie frisch sie befördert werden.
Schlagworte
Fahrverbot, Ausnahme, leicht verderbliche Güter, Haltbarkeitsdauer, frisch, BackwarenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.9.1108.2016Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016