TE Lvwg Erkenntnis 2016/11/21 LVwG 30.9-1807/2016

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Veröffentlicht am 21.11.2016
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Entscheidungsdatum

21.11.2016

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §4 Abs7a
KFG §101 Abs1 lita
  1. KFG 1967 § 4 heute
  2. KFG 1967 § 4 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2026
  3. KFG 1967 § 4 gültig von 21.04.2023 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2023
  4. KFG 1967 § 4 gültig von 16.12.2020 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2020
  5. KFG 1967 § 4 gültig von 01.09.2020 bis 15.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  6. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2019
  7. KFG 1967 § 4 gültig von 07.03.2019 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2019
  8. KFG 1967 § 4 gültig von 07.05.2017 bis 06.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  9. KFG 1967 § 4 gültig von 14.01.2017 bis 06.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2017
  10. KFG 1967 § 4 gültig von 10.07.2015 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2015
  11. KFG 1967 § 4 gültig von 26.02.2013 bis 09.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013
  12. KFG 1967 § 4 gültig von 19.08.2009 bis 25.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2009
  13. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2007
  14. KFG 1967 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  15. KFG 1967 § 4 gültig von 28.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2005
  16. KFG 1967 § 4 gültig von 11.08.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2004
  17. KFG 1967 § 4 gültig von 13.08.2003 bis 10.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2003
  18. KFG 1967 § 4 gültig von 25.05.2002 bis 12.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  19. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1997 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  20. KFG 1967 § 4 gültig von 01.09.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  21. KFG 1967 § 4 gültig von 20.08.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/1997
  22. KFG 1967 § 4 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  23. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  24. KFG 1967 § 4 gültig von 01.10.1994 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  25. KFG 1967 § 4 gültig von 10.09.1994 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1994
  26. KFG 1967 § 4 gültig von 24.08.1994 bis 09.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  27. KFG 1967 § 4 gültig von 01.01.1994 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 456/1993
  28. KFG 1967 § 4 gültig von 01.08.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 453/1992
  29. KFG 1967 § 4 gültig von 28.07.1990 bis 31.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Erkinger über die Beschwerde des Herrn H M, geb. am xx, vertreten durch D R, Rechtsanwälte OG, Nplatz, G, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark, Polizeikommissariat Leoben, vom 21.02.2016, GZ: VStV/914301454026/2014,

z u R e c h t e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 1. als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde zu Spruchpunkt 1. als unbegründet

a b g e w i e s e n .

II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 120,00 zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 120,00 zu leisten.

III. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 2. römisch drei. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 2.

F o l g e g e g e b e n ,

das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt.

Der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde vermindert sich auf den Betrag von € 60,00.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21.02.2016,
GZ: VStV/914301454026/2014, wurden dem Beschwerdeführer Übertretungen der §§ 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 7a bzw. § 101 Abs 1 lit a KFG angelastet und hiefür jeweilige Geldstrafen in der Höhe von € 600,00 (5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 Abs 1 KFG verhängt.
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21.02.2016, , GZ: VStV/914301454026/2014, wurden dem Beschwerdeführer Übertretungen der Paragraphen 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 7 a, bzw. Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG angelastet und hiefür jeweilige Geldstrafen in der Höhe von € 600,00 (5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG verhängt.

Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Beschwerde erhoben und angeführt, der Tatvorwurf sei im Sinne des § 44a Z 1 VStG nicht entsprechend konkretisiert, da nicht zu ersehen sei, von welchen Achslasten im Einzelnen ausgegangen worden sei. Im Übrigen sei die Verwaltungsstrafe bei weitem überhöht einzustufen. Im Übrigen sei das Gewicht des Holzes, welches wetterbedingt erheblichen Schwankungen unterliege, nur schwer einzuschätzen, sodass von einem minderen Grad des Verschuldens auszugehen sei. Mangels genauer Möglichkeit zur Gewichtskontrolle weise der Beschwerdeführer seine Fahrer stets an, nur so viel aufzuladen, dass unter Annahme des höchsten Gewichtes das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten werde. Es gebe auch regelmäßige Schulungen. Es bestehe trotzdem nicht die Möglichkeit, bei allen Beladungen zugegen zu sein und darauf zu achten, dass der betreffende LKW-Lenker sich an die Vorschriften halte. Im betreffenden Fall sei auch ein technisches Gebrechen vorgelegen, es sei bei der Beladung der Drehkranzzylinder beim Kran gebrochen, sodass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, die betreffenden Baumstämme an der Sammelstelle abzuladen. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit gehabt, auf das Handeln seines Fahrers Einfluss zu nehmen, diese Umstände seien jedenfalls zu berücksichtigen. Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Beschwerde erhoben und angeführt, der Tatvorwurf sei im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht entsprechend konkretisiert, da nicht zu ersehen sei, von welchen Achslasten im Einzelnen ausgegangen worden sei. Im Übrigen sei die Verwaltungsstrafe bei weitem überhöht einzustufen. Im Übrigen sei das Gewicht des Holzes, welches wetterbedingt erheblichen Schwankungen unterliege, nur schwer einzuschätzen, sodass von einem minderen Grad des Verschuldens auszugehen sei. Mangels genauer Möglichkeit zur Gewichtskontrolle weise der Beschwerdeführer seine Fahrer stets an, nur so viel aufzuladen, dass unter Annahme des höchsten Gewichtes das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten werde. Es gebe auch regelmäßige Schulungen. Es bestehe trotzdem nicht die Möglichkeit, bei allen Beladungen zugegen zu sein und darauf zu achten, dass der betreffende LKW-Lenker sich an die Vorschriften halte. Im betreffenden Fall sei auch ein technisches Gebrechen vorgelegen, es sei bei der Beladung der Drehkranzzylinder beim Kran gebrochen, sodass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, die betreffenden Baumstämme an der Sammelstelle abzuladen. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit gehabt, auf das Handeln seines Fahrers Einfluss zu nehmen, diese Umstände seien jedenfalls zu berücksichtigen.

Zum zweiten angelasteten Delikt sei anzuführen, dass der Spruch nicht hinreichend konkretisiert sei, da das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten keinen konkreten Tatvorwurf enthalte. Es liege somit keine taugliche Verfolgungshandlung vor, nachdem bei einem Sattelkraftfahrzeug, der Diktion dieser Bestimmung folgend, es erforderlich sei, unter Angabe beider Kennzeichen (Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger) im Tatvorwurf auf die Summe der beiden höchsten zulässigen Gesamtgewichte minus der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten verbal hinzuweisen.

Es finden sich keine Ausführungen, von welchem zulässigen Gesamtgewicht bzw. von welchen Achslasten die Behörde überhaupt ausgehe und wie sich die Überschreitungen zusammensetzen.

Es werde somit beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, das Strafverfahren einzustellen und das Straferkenntnis aus den genannten Gründen ersatzlos aufzuheben, in eventu von der Verhängung einer Strafe abzusehen bzw. die Mindeststrafe gemäß § 20 VStG bis zur Hälfte zu unterschreiten. Es werde somit beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, das Strafverfahren einzustellen und das Straferkenntnis aus den genannten Gründen ersatzlos aufzuheben, in eventu von der Verhängung einer Strafe abzusehen bzw. die Mindeststrafe gemäß Paragraph 20, VStG bis zur Hälfte zu unterschreiten.

Folgende verfahrenswesentliche Feststellungen ergaben sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt:

Demnach erfolgte am 22.12.2014, um 09.15 Uhr eine polizeiliche Kontrolle durch die Landespolizeidirektion Steiermark mit anschließender Verwiegung des zum Tatzeitpunkt von D P gelenkten LKW-Zuges mit dem Kennzeichen
X sowie des mitgeführten Anhängers mit dem Kennzeichen X. Dabei ergab sich unter einer bereits berücksichtigten Messtoleranz eine Gewichtsüberschreitung von 5.720 kg; Ausnahmegenehmigungsbescheide für allfällige höhere Gewichts-beschränkungen liegen nicht vor bzw. wurde diesbezügliches auch nicht behauptet.
Demnach erfolgte am 22.12.2014, um 09.15 Uhr eine polizeiliche Kontrolle durch die Landespolizeidirektion Steiermark mit anschließender Verwiegung des zum Tatzeitpunkt von D P gelenkten LKW-Zuges mit dem Kennzeichen , römisch zehn sowie des mitgeführten Anhängers mit dem Kennzeichen römisch zehn. Dabei ergab sich unter einer bereits berücksichtigten Messtoleranz eine Gewichtsüberschreitung von 5.720 kg; Ausnahmegenehmigungsbescheide für allfällige höhere Gewichts-beschränkungen liegen nicht vor bzw. wurde diesbezügliches auch nicht behauptet.

Als verfahrenswesentlich konnte über Erhebung des Landesverwaltungsgerichtes noch festgestellt werden, dass entsprechend der vom Beschwerdeführer beigebrachten Zulassungsscheine von einem Lastkraftwagen bzw. einem mitgeführten Anhänger – somit von keinem Sattelzugfahrzeug, wie in der Beschwerde angeführt – auszugehen war. Hiefür ist für den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen X von einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 26.000 kg und für den betreffenden Anhänger mit dem Kennzeichen X von einem solchen von 24.000 kg auszugehen, sodass insgesamt laut vorgelegter Zulassungsbescheinigungen ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von insgesamt 50.000 kg im Gegenstande für zulässig zu erachten war. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der LKW einen Rundholztransportaufbau hat. Als verfahrenswesentlich konnte über Erhebung des Landesverwaltungsgerichtes noch festgestellt werden, dass entsprechend der vom Beschwerdeführer beigebrachten Zulassungsscheine von einem Lastkraftwagen bzw. einem mitgeführten Anhänger – somit von keinem Sattelzugfahrzeug, wie in der Beschwerde angeführt – auszugehen war. Hiefür ist für den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen römisch zehn von einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 26.000 kg und für den betreffenden Anhänger mit dem Kennzeichen römisch zehn von einem solchen von 24.000 kg auszugehen, sodass insgesamt laut vorgelegter Zulassungsbescheinigungen ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von insgesamt 50.000 kg im Gegenstande für zulässig zu erachten war. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der LKW einen Rundholztransportaufbau hat.

Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich nachweislich einerseits aus der im erstinstanzlichen Verfahrensakt befindlichen Anzeige, im Übrigen aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Zulassungsdokumenten, woraus die höchstzulässigen Gesamtgewichte festgestellt werden konnten.

Nachdem weitere Erhebungen nicht zu treffen waren, konnte die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung unterbleiben.

Von folgenden rechtlichen Überlegungen war auszugehen:

§ 103 Abs 1 KFG:Paragraph 103, Absatz eins, KFG:

Der Zulassungsbesitzer

1. hat dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;

2. hat bei Kraftfahrzeugen dafür zu sorgen, dass für Fahrten

a) das im § 102 Abs. 10 angeführte Verbandzeug,a) das im Paragraph 102, Absatz 10, angeführte Verbandzeug,

b) bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen eine Warneinrichtung,

c) bei den in § 102 Abs. 10a genannten Fahrzeugen außer in den Fällen des § 102 Abs. 10b und Abs. 10c die erforderliche reflektierende Warntafel im Sinne des § 102 Abs. 10a,c) bei den in Paragraph 102, Absatz 10 a, genannten Fahrzeugen außer in den Fällen des Paragraph 102, Absatz 10 b und Absatz 10 c, die erforderliche reflektierende Warntafel im Sinne des Paragraph 102, Absatz 10 a,,

d) bei Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg ausgenommen Fahrzeuge der Klasse M1 und bei anderen als leichten Anhängern pro Fahrzeug jeweils mindestens ein Unterlegkeil sowie

e) bei den von der Verpflichtung des § 102 Abs. 8a erster Satz und § 102 Abs. 9 erfassten Fahrzeugen während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April die erforderlichen Winterreifen und Schneeketten.e) bei den von der Verpflichtung des Paragraph 102, Absatz 8 a, erster Satz und Paragraph 102, Absatz 9, erfassten Fahrzeugen während des Zeitraumes von jeweils 1. November bis 15. April die erforderlichen Winterreifen und Schneeketten.

bereitgestellt sind;

3. darf das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die

a) die erforderliche Lenkberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer oder den erforderlichen Fahrerqualifizierungsnachweis (Code 95) besitzen;

b) bei Kraftfahrzeugen, für deren Lenken keine Lenkerberechtigung vorgeschrieben ist

aa) den erforderlichen Mopedausweis oder

bb) das erforderliche Mindestalter besitzen und

cc) denen das Lenken solcher Fahrzeuge von der Behörde nicht ausdrücklich verboten wurde;

c) bei Feuerwehrfahrzeugen, die unter § 1 Abs. 3 zweiter und dritter Satz FSG fallen,c) bei Feuerwehrfahrzeugen, die unter Paragraph eins, Absatz 3, zweiter und dritter Satz FSG fallen,

aa) die erforderliche Lenkberechtigung und

bb) den erforderlichen Feuerwehrführerschein besitzen.

4. darf Omnibusse ohne Bereitstellung eines Lenkers nur an Personen vermieten, die

a) nachweisen, daß sie Inhaber einer von einer österreichischen oder ausländischen Behörde ausgestellten Omnibus-Personenkraftverkehrskonzession sind und entweder

aa) eine Bestätigung der Gewerbebehörde vorlegen, wonach durch die Anmietung die in der Konzession festgelegte Anzahl der Kraftfahrzeuge nicht überschritten wird oder

bb) nachweisen, dass die Anmietung dem vorübergehenden Ersatz für ein gleichartiges ausgefallenes Fahrzeug dient, oder

b) anhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, dass sie zum Personenwerkverkehr (§ 32 Abs. 4 GewO 1994) berechtigt sind, oderb) anhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, dass sie zum Personenwerkverkehr (Paragraph 32, Absatz 4, GewO 1994) berechtigt sind, oder

c) glaubhaft nachweisen, dass der Omnibus für eine unentgeltliche private Personenbeförderung benötigt wird;

hierbei sind der Zweck, die Dauer und der Abfahrts- und Zielort dieser Personenbeförderung im Mietvertrag genau zu bezeichnen; oder

d) nachweisen, dass sie Fahrschulbesitzer sind und den Omnibus für Schul- oder Prüfungsfahrten zum Erwerb einer Lenkberechtigung benötigen;

5. darf Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeuge nur an Personen vermieten, die

a) nachweisen, dass sie Inhaber einer von einer österreichischen oder ausländischen Behörde ausgestellten Güterbeförderungskonzession sind und entweder

aa) eine Bestätigung der Gewerbebehörde vorlegen, wonach durch die Anmietung die in der Konzession festgelegte Anzahl der Kraftfahrzeuge nicht überschritten wird oder

bb) nachweisen, dass die Anmietung dem vorübergehenden Ersatz für ein gleichartiges ausgefallenes Fahrzeug dient, oder

b) anhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, dass sie zum Werkverkehr mit Gütern (§ 32 Abs. 3 GewO 1994) berechtigt sind, oderb) anhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, dass sie zum Werkverkehr mit Gütern (Paragraph 32, Absatz 3, GewO 1994) berechtigt sind, oder

c) nachweisen, dass sie das Fahrzeug für eine Güterbeförderung im Rahmen ihres land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes benötigen, oder

d) glaubhaft nachweisen, dass das Kraftfahrzeug für eine unentgeltliche private Güterbeförderung benötigt wird; hierbei sind der Zweck, die Dauer und der Abfahrts- und Zielort dieser Güterbeförderung im Mietvertrag genau zu bezeichnen, oder

e) anhand ihrer Gewerbeberechtigung nachweisen, dass sie zur Ausübung des Güterbefördergewerbes mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt, berechtigt sind, oder

f) nachweisen, dass sie Fahrschulbesitzer sind und den Lastkraftwagen oder das Sattelzugfahrzeug für Schul- oder Prüfungsfahrten zum Erwerb einer Lenkberechtigung benötigen.

§ 4 Abs 7a KFG:Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG:

Gemäß § 4 Abs 7a KFG darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr 44 000 kg, und beim Transport von Rundholz aus dem Wald oder bei der Sammlung von Rohmilch bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung oder einer der Doppelbereifung gleichwertigen Bereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44 000 kg nicht überschreiten. Gemäß Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr 44 000 kg, und beim Transport von Rundholz aus dem Wald oder bei der Sammlung von Rohmilch bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung oder einer der Doppelbereifung gleichwertigen Bereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44 000 kg nicht überschreiten.

Hiezu ergab sich bereits aus der Anzeige mit nachvollziehbarer Schlüssigkeit, dass die höchstzulässige Summe der Gesamtgewichte dieses mit Rundholz aus dem Wald beladenen Fahrzeuges gemäß § 4 Abs 7a KFG von 44.000 kg, unbestrittener Weise um 5.720 kg, abzüglich einer bereits berücksichtigten Messtoleranz von 60 kg, überschritten wurde. Hiezu ergab sich bereits aus der Anzeige mit nachvollziehbarer Schlüssigkeit, dass die höchstzulässige Summe der Gesamtgewichte dieses mit Rundholz aus dem Wald beladenen Fahrzeuges gemäß Paragraph 4, Absatz 7 a, KFG von 44.000 kg, unbestrittener Weise um 5.720 kg, abzüglich einer bereits berücksichtigten Messtoleranz von 60 kg, überschritten wurde.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Gewicht des Holzes wetterbedingt erheblichen Schwankungen unterliege und somit nur schwer einschätzbar sei, ist anzuführen, dass hinsichtlich dieser subjektiven Tatseitenbewertung entsprechend langjähriger verwaltungsrechtlicher Judikatur von Bedeutung ist, dass im Zweifel nur jene Kubatur an Holz zu laden ist, die auch unter Berücksichtigung des höchsten Gewichtes pro Festmeter nicht eine Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes bewirkt. Weder die Unmöglichkeit des Abwiegens der Holzladung vor Ort, noch die Unmöglichkeit, das Gewicht der Beladung auf einem LKW exakt zu schätzen, schließen das Verschulden des Lenkers bzw. verantwortlichen Beauftragten bei einer allfälligen Überladung aus, wobei bei einer Überschreitung von nahezu 6 Tonnen der Summe der Gesamtgewichte – wie im Gegenstande – nicht mehr von einer Geringfügigkeit zu sprechen ist.

Somit kann auch der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte vermeintliche Entschuldigungsgrund eines technischen Gebrechens keine Berücksichtigung finden, da in einem solchen Fall tatsächlich die Fahrt nicht mehr durchzuführen gewesen wäre, sondern an Ort und Stelle der LKW noch im Wald abzustellen und die Ladung ab- bzw. umzuladen gewesen wäre.

Dass der Beschwerdeführer darauf durch allfällige Anweisungen an den Lenker reagiert hätte, hat sich weder aus dem Akteninhalt, noch aus seinen Beschwerdeausführungen ergeben. Die angeführten „regelmäßigen Schulungen“, ohne nähere weitere Konkretisierungen, sind somit als keinesfalls ausreichend anzusehen, um von einem entsprechend effektiven Kontrollsystem ausgehen zu können. Allgemein gehaltene Anweisungen an die Fahrer sind ebenfalls nicht als ausreichend anzusehen, was wohl auch der betreffende Fall beweist, sodass auch diesbezüglich kein subjektiver Entlastungsgrund für den Beschwerdeführer als verantwortlichen Beauftragten zu sehen ist.

Es mangelte somit insgesamt einerseits an einer entsprechenden richtigen Überwachung des Lenkers, die der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter mangels näherer, für einen solchen Fall zu treffenden Anweisungen oder sonstiger effektiver Kontrollmaßnahmen zu verantworten hat.

Für die zweite angelastete Übertretung ist hingegen schon von Gesetzeswegen eine Gewichtsobergrenze im Sinne des § 101 Abs 1 lit a KFG insoferne nicht vorgesehen und konnte aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren durch Vorlage der entsprechenden Zulassungsbescheinigungen nachgewiesen werden, dass
gemäß dieser Norm ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von insgesamt 50.000 kg, welches es nicht zu überschreiten galt, anzunehmen war. Nachdem sich bei der Verwiegung des LKW-Zuges eine Gewichtszusammenstellung von insgesamt 49.720 kg ergab, hat der Beschwerdeführer diese ihm angelastete Übertretung aus den angeführten Erwägungen nicht zu verantworten.
Für die zweite angelastete Übertretung ist hingegen schon von Gesetzeswegen eine Gewichtsobergrenze im Sinne des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG insoferne nicht vorgesehen und konnte aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren durch Vorlage der entsprechenden Zulassungsbescheinigungen nachgewiesen werden, dass , gemäß dieser Norm ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von insgesamt 50.000 kg, welches es nicht zu überschreiten galt, anzunehmen war. Nachdem sich bei der Verwiegung des LKW-Zuges eine Gewichtszusammenstellung von insgesamt 49.720 kg ergab, hat der Beschwerdeführer diese ihm angelastete Übertretung aus den angeführten Erwägungen nicht zu verantworten.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstraf-
rechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstraf-, rechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die im Anlassfall verletzten, gesetzlichen Bestimmungen sollen einerseits die Sicherheit der übrigen Straßenbenützer – keine verlängerten Bremswege – gewährleisten und andererseits die vorzeitige Abnützung der Straße vermeiden, auch wenn die Beladung im festgestellten Ausmaß kraftfahrzeugtechnisch noch zu bewerkstelligen ist, wird der Anhalteweg des Fahrzeuges in einem nicht mehr tolerierbaren Ausmaß verlängert und auch der Straßenunterbau in einem vom Gesetzgeber nicht mehr tolerierten Ausmaß beschädigt. Durch die festgestellte Überladung ist der Beschwerdeführer als verantwortlicher Beauftragter seiner Verpflichtung nicht nachgekommen und hat er eine Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer und eine Abnützung des Straßenbelages zumindest in fahrlässiger Weise in Kauf genommen.

Bei der getroffenen Entscheidung war als erschwerend nichts, als mildernd ebenfalls nichts zu werten. Hingegen ist verschuldensseitig schon beachtlich, dass eine gleichlautende Übertretung vorliegt (Straferkenntnis vom 03.09.2015). Die ausgesprochene Strafe entspricht durchaus dem Unrechtsgehalt der Übertretung, wie auch dem gesetzten, zumindest als fahrlässig zu bewertenden Verschulden. Die bereits im erstinstanzlichen Verfahren bekanntgegebenen persönlichen und finanziellen Verhältnisse (monatliches Einkommen in der Höhe von € 2.389,00 netto, Kreditverbindlichkeiten von monatlich € 300,00) wurden bei der vorliegenden Entscheidung berücksichtigt, waren allerdings nicht geeignet, eine Strafherabsetzung zu bewirken, da dies den ausgesprochenen Schutzzweckinteressen widersprochen hätte. Die Strafe wurde überdies noch im untersten Bereich bemessen, dies bei einem möglichen Strafrahmen von bis zu € 5.000,00 für Delikte wie das verfahrensgegenständliche.

In Anbetracht sämtlicher objektiver und subjektiver Strafbemessungsgründe war somit auf Basis der zitierten gesetzlichen Bestimmungen aus den angeführten Erwägungen, wie aus dem Spruch ersichtlich, zu entscheiden.

Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus Paragraph 52, VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Gesamtgewicht, höchstzulässiges Gesamtgewicht, Summe, Obergrenze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2016:LVwG.30.9.1807.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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